Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 7 U 163/06
Urteil vom 22.02.2007
In dem Rechtsstreit wegen Leistung aus Kaskoversicherung hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2007 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2006 – 22 O 235/06 – teilweise abgeändert und neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5019,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19. September 2005 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 250,15 EUR zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Von den Kosten des Rechtstreits in beiden Rechtszügen trägt der Kläger 40 %, die Beklagte 60 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufung: 8.260.- EUR
A.
Der Kläger, der für eine selbstfahrende Arbeitsmaschine – eine Holzrückmaschine – bei der Beklagten eine Fahrzeugvollversicherung unterhält, begehrt die Reparaturkosten für einen Achsbruch vorne rechts, der sich am 1.Juni 2005 auf einem teilweise geschotterten Waldweg ereignete.
Der Kläger behauptet, der Achsbruch sei auf eine Kollision mit einem am rechten Rand des Waldweges befindlichen Baumstumpf zurückzuführen.
Die Beklagte bestreitet eine unfallbedingte Schädigung. Selbst wenn dem Vortrag des Klägers zu folgen sein sollte, handele es sich um einen nicht versicherten Betriebsschaden. Daneben sei dem Klägers die grob fahrlässige Herbeiführung des behaupteten Versicherungsfalls vorzuwerfen. Jedenfalls müsse sich der Kläger nach den Versicherungsbedingungen für die bei der Reparatur verwandten Ersatzteile einen Abzug „neu für alt“ anrechnen lassen.
Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), Stand 01.09.2003“ lauten auszugsweise wie folgt:
§ 12 (1) II. f):
….; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden;
§ 13 (5):
…..Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht (neu für alt). Der Abzug beschränkt sich bei Krafträdern, Personenkraftwagen sowie Omnibussen bis zum Schluss des vierten, bei allen übrigen Fahrzeugen bis zum Schluss des dritten[…]