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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kein Deckungsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Bauingenieure für unrichtige Bautenstandsberichte

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LG Chemnitz, Az.: 6 S 11/13

Urteil vom 13.06.2013

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 29.11.2012 – Az.: 15 C 749/11 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Berufs-Haftpflichtversicherungsvertrag für Architekten und Bauingenieure weiter. Hierzu wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Er meint, dass die Beklagte im Rahmen der bestehenden Berufs-Haftpflichtversicherung für den dem Erwerber … entstandenen Schaden einzustehen habe. Die Beklagte könne sich nicht auf den Ausschlusstatbestand des § 5 Ziffer 1 b AVB 99 berufen. Nach den konkreten Umständen des Einzelfalles habe er hinreichend Grund zu der Annahme gehabt, der vom tatsächlichen Bautenstand abweichende Bautenstandsbericht vom 04.06.2009 werde keine Nachteile für den geschädigten Käufer … zur Folge haben.

Symbolfoto: jamesteoh/Bigstock

Er rügt, dass das Amtsgericht seinen unter Beweis gestellten Vortrag zu den Auszahlungsvorgängen im Einzelnen übergangen habe. Hierzu verweist er insbesondere darauf, dass er mit Schreiben vom 04.06.2009 klargestellt habe, dass die von ihm attestierten Bautenstände nicht erreicht worden sind. Auch sei abgesprochen gewesen, den vorbereiten Bautenstandsbericht erst an die finanzierende Bank weiterzugeben, wenn ein Geldmittelzufluss mit dem Erreichen des attestierten Bautenstandes zu erwarten ist. Auch für die finanzierende Bank sei der Bautenstandsbericht nicht ursächlich für die Auszahlung der Kaufpreisraten gewesen, diese habe eigene Prüfungsaktivitäten ausgelöst vor Auszahlung der Kaufpreisraten. Der erstellte Bautenstandsbericht sei durch die Bauträgergesellschaft entgegen der bestehenden Vereinbarung mit dem Kläger abredewidrig und ohne dessen Wissen missbräuchlich dazu verwendet worden, den Mittelzufluss zu einem Zeitpunkt zu erhalten, zu dem der beschriebene Bautenstand noch nicht reali[…]


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