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Elterliche Aufsichtspflicht bei fahrradfahrendem Grundschulkind

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LG Hagen (Westfalen) – Az.: 1 S 50/21 – Beschluss vom 28.06.2021

Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Amtsgericht hat unter Zugrundelegung seiner nicht angegriffenen und für die Kammer bindenden Feststellungen zu Recht eine Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten und damit einen Anspruch des Klägers aus § 832 BGB verneint.

(Symbolfoto: LeManna/Shutterstock.com)

Grundsätzlich richtet sich das Maß der gebotenen Aufsicht über Minderjährige zum einen nach deren Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen nach ständiger Rechtsprechung danach bestimmt, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern (OLG Hamm, Urt. v. 09.06.2000 – 9 U 226/99, NJW-RR 2002, 236). Zum anderen kommt es auf die Gefährlichkeit des jeweiligen Verhaltens und die Schadensgeneigtheit des jeweiligen Umfeldes an, also auf das Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren, die von der konkreten Situation für Dritte ausgehen. Kinder müssen dabei über die Gefahren des Straßenverkehrs frühzeitig belehrt werden. Sie müssen, insbesondere was das Radfahren betrifft, behutsam in den Straßenverkehr hineingeführt werden. Eltern müssen ihre Kinder langsam daran gewöhnen, sich auf die vielfältigen Gefahren einzustellen und ihr Verhalten danach zu steuern. Das betrifft sowohl die Verkehrsregeln als auch die Fahrtechnik. Beides muss eingeübt werden (OLG Celle, Urteil vom 19.2.2020 – 14 U 69/19, NJW-RR 2020, 407 Rn. 58).

Die sinnvolle Hinführung des Kindes zu einem selbstständigen, verantwortungsbewussten und umsichtigen Verhalten im Verkehr ist allerdings nur möglich, wenn ein Kind andererseits auch altersgerecht angepasste Gelegenheiten bekommt, sich ohne ständige Beobachtung, Kontrolle und Anleitung selbst im Verkehr zu bewähren. Dies gilt auch, wenn dabei eine Bundesstraße überquert werden muss und das Kind mit den Gefa[…]


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