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Verkehrsunfall beim rückwärts Ausparken – Unabwendbarkeit

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LG Heidelberg – Az.: 1 S 6/16 – Urteil vom 27.07.2016

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 18.12.2015, Az. 27 C 124/15, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.257,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2015 zu zahlen.

b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 14 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 86 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um die Haftung aus einem Verkehrsunfall.

Am 05.01.2015 gegen 9.00 Uhr stand das Fahrzeug des Klägers auf dem zum Grundstück seines Anwesens B. Weg 1 in S. gehörenden Parkplatz senkrecht zur Grundstücksgrenze vor dem Haus geparkt. Das Fahrzeug der Beklagten Ziffer 1, das bei der Beklagten Ziffer 3 haftpflichtversichert war, stand parallel zur Grundstücksgrenze am Straßenrand vor dem Nachbaranwesen B. Weg 3 mit dem Heck auf Höhe eines mit Büschen bewachsenen Grünstreifens. Im Fahrzeug befand sich der Beklagte Ziffer 2. Die Ehefrau des Klägers verließ das Haus B. Weg 1 und stieg zusammen mit ihrer Tochter und zwei von deren Freundinnen in das Auto des Klägers. Sie fuhr rückwärts in einem Rechtsbogen aus dem Parkplatz aus. Der Beklagte Ziffer 2 setzte seinerseits mit dem Fahrzeug der Beklagten Ziffer 1 zurück, wobei es zur Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug kam, das hinten rechts beschädigt wurde. Der Kläger machte einen Schaden in Höhe von insgesamt 2.708,88 € geltend. Die Beklagte Ziffer 3 regulierte den Schaden auf der Basis einer Haftungsquote von 50 %. Bei den vom Kläger fiktiv berechneten Reparaturkosten berücksichtigte sie die geltend gemachten Verbringungskosten und UPE-Aufschläge nicht. Der Kläger klagt nunmehr die Differenz zu dem von ihm geltend gemachten Schaden ein.

Er hat behauptet, seine Ehefrau habe zum Kollisionszeitpunkt ihre Rückwärtsfahrt beendet gehabt und sei gestanden. Als sie aus dem Haus gekommen sei, habe sie das Fahrzeug der Beklagten Ziffer 1 gesehen und wahrgenommen, dass der Motor nicht in Betrieb gewesen sei. Sie habe während der gesamten Rückwärtsfahrt mit nach hinten gedrehtem Kopf zurück geschaut und dabei den stehenden PKW der Beklagten Ziffer 1 im Blick gehabt. Erst nach Beendigung der Rückwärtsfahrt[…]


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