Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 3 Sa 405/16 – Urteil vom 19.12.2016
1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.07.2016, Az.: 10 Ca 1282/15 – werden zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten noch über vom Kläger geltend gemachte Zahlungsansprüche sowie über von der Beklagten mit einer hilfsweise erhobenen Widerklage verfolgte eigene Schadensersatzansprüche gegen den Kläger.
Der Kläger war seit August 2013 im Transportunternehmen der Beklagten als Kraftfahrer tätig und mit der Auslieferung von Waren, Transportgütern und Paketen beschäftigt; zu den Arbeitsaufgaben des Klägers zählten deshalb auch Be- und Entladearbeiten. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 30.08.2013 zugrunde, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 58 bis 62 d. A. Bezug genommen wird und der u. a. folgenden Inhalt hatte:
„§ 1 Beginn und Art der Tätigkeit
1. Der/die Beschäftigte wird ab 28.08.2013 als Fahrer angestellt.
Das Aufgabengebiet umfasst folgende Tätigkeiten:
Fahren mit allen damit verbundenen Aufgaben;
Be- und Entladearbeiten;
Zustellen und Abholen;
Fahrzeugpflege und Fahrzeugwartung.“
§ 7 Vergütung
Der/die Beschäftigte erhält
ein monatliches Gehalt in Höhe von EUR 1.500,00 brutto plus Spesen und Fahrgeld bei Anwesenheit. Die Spesen Nachweis muss monatlich erbracht werden. Gehalts-/Lohnvorschüsse sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verrechnen oder zurückzuzahlen. Gehalts-/Lohnvorschüsse sind auch Forderungen aus Personaleinkäufen.
…
§ 10 Urlaub
Der/die Beschäftigte hat Anspruch auf 21 Werktage Urlaub pro Kalenderjahr. Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz.
…
§ 13 Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Dieser Vertrag ist beiderseits mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündbar. Für die Probezeit gilt § 2.
Verlängert sich die Kündigungsfrist kraft Gesetzes für einen Vertragspartner, gilt die verlängerte Kündigungsfrist für beide Seiten.
3. Eine zum falschen Zeitpunkt ausgesprochene oder eine verspätet zugegangene Kündigung gilt als Kündigung zum nächst zulässigen Termin.
§ 15 Verfa[…]