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Überzeugungsbildung Tatrichter bei Verdacht eines fingierten Unfalls

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LG Dortmund – Az.: 21 O 348/17 – Urteil vom 02.03.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110  % des vollstreckbaren Betrags.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht von den Beklagten vollen Ersatz des Schadens, der ihm bei einem angeblichen Verkehrsunfall am 00.00.2017 um 00:55 Uhr in P1 entstanden sein soll.

In der Nacht des 00.00.2017  fuhr der ehemals Beklagte zu 2) – der Zeuge C1 (im Folgenden: „der Zeuge C1 „) – mit dem von ihm geführten, bei der Beklagten zu 1) versicherten Fahrzeug Mercedes Benz AMG mit dem amtlichen Kennzeichen ###-## #, dessen Halterin die Beklagte zu 3) ist, in die vordere linke Seite des zu diesem Zeitpunkt geparkten klägerischen Fahrzeugs der Marke BMW 5er mit dem amtlichen Kennzeichen ###-## ## hinein.

Danach wies das Fahrzeug des Klägers ausweislich des von ihm eingeholten Schadensgutachtens vom 29.06.2017 (Blatt 7 ff. der Akte) folgende Sachschäden auf: diverse Zier- und Anbauteile in der linken vorderen Ecke des Fahrzeuges wurden beschädigt. Ferner lag eine Beschädigung der Vorderachse sowie der Lackierung vor.

Ausweislich der schriftlichen Angaben zur Schadenanzeige des Zeugen C1 vom 16.10.2017 (Anlage B2, Bl. 166-167 Bd. I der Akte) hatte dieser zum Unfallhergang angegeben, er habe sich das Fahrzeug Mercedes AMG von der Beklagten zu 3) ausgeliehen und habe nach P1 zu seiner Freundin fahren wollen. Er habe die B-Straße befahren, als plötzlich eine schwarze Katze die Fahrbahn von der linken Seite aus überquert habe. Er sei daraufhin nach links ausgewichen, habe die Kontrolle verloren und sei in den geparkten BMW des Klägers gefahren. Er habe auch gebremst. Ob es eine Vollbremsung oder ein „normales Bremsen“ gewesen sei, wisse er nicht mehr.

Das klägerische Fahrzeug weist einen Vorschaden im Heckbereich auf. Ausweislich des diesbezüglichen Gutachtens der DEKRA vom 26.06.2017 (Anlage B5, Bl. 71 ff. Bd. I der Akte) war es hier aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 00.00.2017 zu einer Beschädigung des Hecks des Fahrzeugs sowie des seitlichen rechten Bereichs gekommen. Hierbei wurden u.a. der Heckstoßfänger mit Anbauteilen, der Heckdeckel mit Anbauteilen sowie die rechte Hälfte des Endschalldämpfers mit seinen Endrohren eingedrückt, teilweise scharfkantig verformt bzw. beschädigt. Die Kopfstützen der Vordersitze rechts und links waren ausgelöst worden. Wegen des Umfangs des Vorschadens wird im Üb[…]


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