Oberlandesgericht Hamm
Az: 15 W 66/06
Beschluss vom 24.08.2006
Die weiteren Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 2) und 3) haben die dem Beteiligten zu 1) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu je 1/2 Anteil zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 112.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Erblasser ist am 8.2.1980 verstorben. Er war in zweiter Ehe mit der am 21.9.2003 nachverstorbenen — verheiratet. Aus der Ehe mit seiner im Jahre 1966 verstorbenen ersten Ehefrau –2 sind zwei Söhne hervorgegangen, der Beteiligte zu 1) und der am 12.6.2002 verstorbene –3, dessen Kinder die Beteiligten zu 2) bis 5) sind.
Bereits durch notariellen Übertragungsvertrag vom 26.6.1973 (UR-Nr. —/73 des Notars O in C3) übertrug der Erblasser einen Großteil seines Vermögens, insbesondere diverse Betriebsgrundstücke, auf seine beiden Söhne. In Ziff. II § 5 und Ziff. III § 5 war jeweils bestimmt:
„Die Übertragungen erfolgen unentgeltlich, unter Anrechnung auf künftige Erb-, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche.“
Am 20.9.1979 errichtete der Erblasser ein handschriftliches Testament, in dem er zunächst seine Ehefrau — zur Vorerbin einsetzte. Weiter heißt es in dem Testament:
„Aus meiner durch Ableben meiner ersten Ehefrau beendeten Ehe sind 2 Söhne hervorgegangen. Diese Kinder aus meiner 1. Ehe haben im Wege des Übertragungsvertrages, also der vorweggenommenen Erbfolge, bereits den größten Teil meines Vermögens erhalten. Nacherben sollen einer oder mehrere meiner beiden Söhne aus 1. Ehe, oder deren Kinder, sein. Falls ich die Benennung des oder der Nacherben nicht selbst vornehme, soll meine Ehefrau — die Auswahl des oder der Nacherben aus meinen vorgenannten Blutsverwandten vornehmen.“
Die Ehefrau des Erblassers errichtete nach dessen Tod mehrere Testamente, zuletzt in notarieller Form am 23.9.2002 (UR-Nr. –2/2002 des Notars H in C3). Darin heißt es u.a.:
„Entsprechend der Ermächtigung meines verstorbenen Mannes –4 in seinem privatschriftlichen Testament vom 20.9.1979, die Bestimmung des Nacherben aus seinem Testament vorzunehmen, bin ich insoweit zur bedingten Vorerbin eingesetzt und setze zu Schlusserben hinsichtlich des von meinem Mann geerbten Vermögens und damit zu Erben die Söhne[…]