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Falsche Schadensanzeige gegenüber der Vollkaskoversicherung

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(hier Unfallschaden nicht richtig angegeben)
Versicherung ist von ihrer Leistungspflicht befreit!

OLG Koblenz
Az.: 10 U 1627/99
Verkündet am: 26. Mai 2000
Vorinstanz: LG Koblenz Az.: 15 O 452/98

OBERLANDESGERICHT
KOBLENZ
IM NAMEN DES VOLKES

Urteil
– abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO –
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2000 für R e c h t erkannt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 17. September 1999 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Berufung ist nicht begründet.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus Teilkaskoversicherung wegen Diebstahls seines KfZ in Anspruch.
Die Lebensgefährtin des Klägers stellte dessen PKW Mercedes Benz am 21.2.1998 in BB ab. Am folgenden Tag stellte der Kläger fest, dass der PKW entwendet worden war. Der Versicherungsagent W füllte im Beisein des Klägers am 4.3.1998 die Schadensanzeige aus. Auf dieser trug er aufgrund der Angaben des Klägers bei der Frage nach Vorschäden ein: „Kotflügel etc. ist repariert April 1997.“ Die Spalte „gegebenenfalls Anzahl“ füllte er nicht aus. Der Kläger gab an, dass zum Fahrzeug vier Schlüssel gehören. Der Sachverständige ermittelte den Wiederbeschaffungswert auf 75.700,–DM. Mit Schreiben vom 19.6.1998 lehnte die Beklagte den Versicherungsschutz ab, da das Fahrzeug des Klägers bereits am 24.5.1995 einen erheblichen Frontschaden gehabt habe. Dieser sei vom Kläger verschwiegen worden. Des weiteren wandte die Beklagte ein, dem Kläger seien sechs Schlüssel übergeben w[…]


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