OLG Celle 3 – Az.: 3 U 72/21 – Beschluss vom 30.06.2021
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 19. März 2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen einer vermeintlichen notariellen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin war Eigentümerin eines im Grundbuch von B., Amtsgericht Wuppertal, Blatt 66…, eingetragenen Grundstücks, das ihr wesentliches Gesellschaftsvermögen darstellte und das sie im Dezember 2019 an die S. G. R. E. IV B.V. (im Folgenden: Käuferin) verkaufen wollte.
Der beklagte Notar entwarf hierfür im Auftrag der Käuferin einen Grundstückskaufvertrag und stellte den Entwurf (Anlage K 1, Bl. 7 ff. d.A.) auch der Klägerin als Verkäuferin zur Verfügung. Die Beurkundung fand am 23. Dezember 2019 am Amtssitz des Beklagten statt. Alleinige Gesellschafter der Klägerin waren zum Zeitpunkt der Beurkundung deren Geschäftsführer M. H. sowie die A/M/W GmbH mit ihrem Alleingesellschafter und Geschäftsführer A. W. Für die Klägerin waren beide vorgenannten Herren zum Beurkundungstermin erschienen und brachten den Entwurf des Protokolls einer Gesellschafterversammlung nebst zu fassendem Beschluss über den Verkauf der Immobilie mit (Anlage K 2, Bl. 32 d. A.), um dieses Protokoll in Gegenwart des Beklagten zu unterschreiben. Es kam zu einem Gespräch mit im Einzelnen streitigem Inhalt zwischen dem Beklagten und den Vertragsparteien über die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung auch des zu fassenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Klägerin. Letztlich führte dies dazu, dass in der Präambel des Grundstückkaufvertrages vom 23. Dezember 2019 der folgende Passus aufgenommen wurde:
Dieser Vertrag betrifft nach Angabe der Beteiligten auf Verkäuferseite einen so wesentlichen Teil des Gesellschaftsvermögens der veräußernden Gesellschaft, dass letztere mit dem verbliebenden Betriebsvermögen nicht mehr ausreichend in der Lage sein wird, ihre in der Satzung festgelegten Unternehmensziele, und sei auch nur in eingeschränktem Umfang, zu verfolgen. Der Notar hat als sichersten Weg empfohlen, einen Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung des Verkäufers zu beurkunden. Die Erschienenen z[…]