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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Fristversäumung wegen Unkenntnis des anzufechtenden Urteils

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 Oberlandesgerichts Nürnberg
Az. 4 W 2/01
Beschluss vom 07.05.2001

Leitsätze:
Erhält eine Prozesspartei im Zusammenhang mit einem Zivilprozess einen Kostenfestsetzungs-Beschluss, aus dem sich ergibt, dass ein Urteil gegen sie ergangen ist, kann sie sich fortan nicht mehr auf Unkenntnis des Urteils berufen. Will sie gegen das Urteil vorgehen und ist inzwischen die Rechtsmittelfrist abgelaufen, muss sie fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
Es besteht mithin keine unverschuldete Unkenntnis, wenn eine Prozesspartei in Kenntnis des zu erwartenden Urteils keine Vorkehrungen trifft, dass während längerer Abwesenheit die zu erwartende Gerichtspost sie erreicht.

Beschluss
I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts …  wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 173.400 DM.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 341 Abs. 2 S. 2, § 238 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
I) Verwerfung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil
Das Versäumnisurteil des Landgerichts … vom 7. Juli 2000 wurde der Beklagten am 11. Juli 2000 durch Niederlegung bei der Postfiliale XY zugestellt (§§ 182, 208 ZPO). Bedenken gegen die Wirksamkeit der Zustellung sind nicht ersichtlich. …
Die zweiwöchige Einspruchsfrist (§ 339 ZPO) lief demnach am 25. Juli 2000 ab. Der als Einspruch zu wertende Rechtsbehelf der Beklagten ging jedoch erst am 2. November 2000 beim Landgericht ein, somit lange nach Fristablauf. Ein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegt, wie unter II ausgeführt, nicht vor.
Folgerichtig hat das Landgericht … den verspäteten Einspruch als unzulässig verworfen (§ 341 ZPO).
II) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Die Verwerfung ihres Einspruchs wegen Versäumung der Einspruchs-Frist hätte die Beklagte nur dann abwenden können, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Weidereinsetzung in den vorigen Stand vorlägen (§§ 233 ff. ZPO). Das ist jedoch aus mehreren Gründen nicht der Fall.
a) Zustellung des Versäumnisurteils am 11. Juli 2000
Die Beklagte will von der durch Niederlegung bewirkten Zustellung des Versäumnisurteils deswegen kei[…]


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