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Waffenbesitzkarte – Entziehung bei Schuss auf Kuh

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Az: 21 ZB 10.444
Beschluss vom 11.08.2010

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf 16.000,– Euro festgesetzt.

Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte, in der insgesamt fünf Waffen eingetragen sind, sowie die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins wegen Wegfalls der erforderlichen Zuverlässigkeit.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den zugrunde liegenden Bescheid des Landratsamtes R. vom 20. Juli 2009 mit Urteil vom 12. Januar 2010 als unbegründet abgewiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO liegen nicht vor.
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Bescheid des Landratsamtes R. vom 20. Juli 2009 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat durch sein unbesonnenes und unverantwortliches Verhalten am 24. Juni 2008, als er auf der Jagd ohne die nach § 2 Abs. 2, § 12 Abs. 5 WaffG erforderliche Schießerlaubnis zweimal auf eine entlaufene Kuh schoss, unzweifelhaft Tatsachen geschaffen, die die Annahme rechtfertigen, dass er auch in Zukunft Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG). Seine waffen- und jagdrechtliche Zuverlässigkeit ist daher zu Recht als nicht mehr gegeben angesehen worden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG, § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG). Demzufolge ist auch der Widerruf der Waffenbesitzkarte sowie die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins in rechtsfehlerfreier Weise erfolgt (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, § 18 Satz 1 BJagdG). Im Einzelnen folgt der Senat den überzeugenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil vom 12. Januar 2010 und sieht von einer […]


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