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Pauschalreisevertrag – Schadensersatz und Minderungsansprüche

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Schadensersatzklage nach Pauschalreise abgewiesen
In einem aktuellen Fall entschied das Landgericht Köln über eine Klage, die Schadensersatz und Minderung aus einem Pauschalreisevertrag begehrte. Der Kläger hatte verschiedene Unannehmlichkeiten und Vorfälle während seiner Reise nach Mauritius geltend gemacht.

Direkt zum Urteil: Az.: 32 O 334/20 springen.

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Keine Reisemängel festgestellt
Das Gericht stellte fest, dass keine Reisemängel im Sinne von § 651i BGB vorlagen. Die meisten beanstandeten Punkte, wie zum Beispiel Wartezeiten beim Check-in oder Reinigung eines Hotelzimmers, wurden lediglich als Unannehmlichkeiten eingestuft.
Allgemeines Lebensrisiko verwirklicht
Beim Vorfall, bei dem die Ehefrau des Klägers von einer Wespe gestochen wurde, wurde das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Darüber hinaus konnte der Kläger nicht nachweisen, dass ein mangelnder Zustand der Leihfahrräder des Hotels zu einem Kettenriss führte.
Keine Haftung für Unfall bei Schnorchelausflug
Ein Unfall der Ehefrau während eines Schnorchelausflugs wurde ebenfalls als Verwirklichung des normalen Lebensrisikos eingestuft. Das Gericht entschied, dass der Reiseveranstalter nicht für Schäden haftet, die aufgrund des allgemeinen Lebensrisikos eintreten.

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Das vorliegende Urteil
LG Köln – Az.: 32 O 334/20 – Urteil vom 08.03.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Minderung aus einem Pauschalreisevertrag aus eigenem und abgetretenem Recht.

(Symbolfoto: Wonderful Nature/Shutterstock.com)

Der Kläg[…]


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