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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsbedingte Kündigung – Sozialauswahl

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ArbG Hamburg – Az.: 3 Ca 209/12 – Urteil vom 22.08.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 11.291,65 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung und Weiterbeschäftigung.

Der Kläger ist seit dem 1. April 1998 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der n. b. H. B. KG (GmbH & Co.), als Fahrmischerfahrer beschäftigt. Der Kläger erhält ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt von EUR 2.558,33.

Die Beklagte beschäftigte im März 2012 regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. Geschäftszweck der Beklagten ist die Spedition von Transportbeton. Es besteht ein Betriebsrat, dessen Mitglied u.a. der Kläger ist.

Die n. b. H. B. KG (GmbH & Co.) übertrug ausweislich vorgelegter Handelsregisterauszüge (Bl. 84-86 d.A.) mit Wirkung zum 1. Oktober 2009 bzw. 23. Oktober 2009 im Wege der Ausgliederung Teile ihres Vermögens auf die Beklagte und die b1 GmbH & Co. KG. Von der Beklagten wiederum wurde die b2 S. GmbH & Co. KG mit Wirkung zum 1. Juli 2010 abgespalten.

In einem Interessenausgleich vom 6. Oktober 2011 vereinbarte die Beklagte mit dem Betriebsrat u.a. die Auslagerung bzw. Einstellung der bis Ende Dezember 2011 durch die Beklagte neben dem Transport von Beton durchgeführten Herstellung von Transportbeton. In einem diesbezüglichen Sozialplan vom 6. Oktober 2011 (Bl. 29-33 d.A.) heißt es u.a., dass die Beschäftigten der Anlage 3 zum Interessenausgleich vom 6. Oktober 2011 ( – in der auch der Kläger namentlich aufgeführt ist, vgl. Bl. 28 d.A. -) für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsplatzangebot der b1 GmbH & Co. KG erhalten, wenn bei jener während des Laufs der Kündigungsfrist Betonpumpenmaschinisten eingestellt werden sollen.

Lohnabrechnungen für die Beklagte sowie die anderen genannten Gesellschaften werden durch die n. b. H. B. KG (GmbH & Co.) vorgenommen.

In einem Gesellschafterbeschluss der Beklagten vom 14. März 2012 (Anlage B 7, Bl. 76 d.A.) heißt es u.a.:

„Der Geschäftsbetrieb der n. b. GmbH & Co. KG wird endgültig und dauerhaft zum 31. Oktober 2012 eingestellt.“

In einer Kaufbestätigung vom 16. April 2012 (Anlage B 1, Bl. 19 d.A.) bestätigte die K. N. GmbH gegenüber der Beklagten den Ankauf von drei MAN – Betonmischern und zweier Daimler–Benz Fahrzeuge mit Beton-Aufleger. Hinsichtlich erstgenannter Fahrzeuge („Posten 1-3“) ist eine Abholung zum 1. […]


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