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Bußgeldverfahren – Erstattungsfähigkeit Privatgutachtenkosten

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LG Stade – Az.: 101 Qs 2510 Js 47343/18 (2/21) – Beschluss vom 21.07.2021

Auf die sofortige Beschwerde vom 11.07.2021 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts G. vom 06.07.2021 (…) dahingehend abgeändert, dass auf den Kostenfestsetzungsantrag vom 02.05.2021 ein Betrag in Höhe von EUR 1.485,43 gegen die Landeskasse festgesetzt wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die teilweise Zurückweisung seines Kostenfestsetzungsantrags vom 04.04.2021, bei Gericht eingegangen am 02.05.2021, durch Beschluss des Amtsgerichts G. vom 06.07.2021 (…).

Mit Bußgeldbescheid vom 09.08.2018 verhängte der Landkreis C. gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße i.H.v. EUR 70,00. Ihm wurde vorgeworfen, i.S.d. §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, § 49 StVO, 24 StVG, 11.1.4 BKat ordnungswidrig gehandelt zu haben, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften nach Toleranzabzug um 20 km/h überschritten habe. Die zugrundeliegende Geschwindigkeitsmessung wurde mit dem Lasermessgerät LEIVTEC XV3 vorgenommen.

Unter dem 15.08.2018 legte der Verteidiger des Beschwerdeführers fristgerecht Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Bereits mit Verteidiger-Schreiben vom 25.06.2018 hatte er beim Landkreis C. Akteneinsicht sowie die Beiziehung und Einsichtnahme in diverse Unterlagen den Messvorgang betreffend (u.A. Originalfotos der Messung sowie den Eichschein, das Wartungsprotokoll, die Bedienungsanleitung und Test-bzw. Kalibrierungsfotos des Messgeräts) beantragt. Zudem beantragte er – nach Akteneingang beim Amtsgericht G. und Anberaumung eines Termins zur Hauptverhandlung – unter dem 20.07.2019 die Herausgabe der zur Überprüfung des Messgeräts erforderlichen Roh-Messdaten und kündigte die Stellung eines Beweisantrags in der Hauptverhandlung zur Frage der Fehlerhaftigkeit des Messgeräts an.

Die Roh-Messdaten konnten dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung gestellt werden.

Mit Verteidiger-Schriftsatz vom 26.11.2019 rügte der Beschwerdeführer die Verletzung rechtlichen Gehörs, da bei dem vom Landkreis eingesetzten Messgerät die Messsicherheit nicht gewährleistet sei. Hierfür verwies er ergänzend auf ein beigefügtes Privatgutachten der VUT Sachverständigen GmbH & Ko. KG vom 18.11.2019, das im Auftrag des Beschwerdeführers gefertigt wurde. In dem Gutachten sind diverse Mängel des Messgeräts festgestellt[…]


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