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Stromkostenrechnung – ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers

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LG Osnabrück – Az.: 4 S 106/19 – Beschluss vom 26.04.2019
Gründe
I.

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch nicht anfechtbaren einstimmigen Beschluss nach §§ 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweisbeschluss binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Der Beklagte wird ferner um Klarstellung seines Vornamens gebeten.

II.

Der Beklagte wendet sich gegen seine erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung einer Stromkostenrechnung der Klägerin betreffend den Zeitraum 2017 und 01.01.2018 bis 14.03.2018. Das Amtsgericht hat das entsprechende Versäumnisurteil aufrechterhalten mit der Begründung, Einwendungen gegen die streitgegenständliche Stromkostenrechnung könne der Beklagte nach §§ 17 Abs. 1 S. 2 StromGVV nicht erheben. Zwar überstiegen die Stromkosten für das Jahr 2017 die des Jahres 2016 um das 6,67fache. Die übrigen Voraussetzungen des §§ 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV lägen aber nicht vor.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der geltend macht, er sei nicht verpflichtet, zur Richtigkeit der Rechnung aus dem Jahr 2016 vorzutragen. Entscheidend sei einzig die Steigerung um das 6,67fache im Jahre 2017 und seine Forderung nach Überprüfung des am 22.5.2017 ausgebauten Messgeräts.

Mit den gegen das amtsgerichtliche Urteil erhobenen Einwendungen dringt der Beklagte nicht durch. Insbesondere sind ihm Einwände gegen die streitgegenständliche Rechnung vom 16.4.2018 gemäß §§ 17 Abs. 1 S. 2 StromGVV verwehrt. Danach berechtigen Einwände gegen Rechnungen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.

Entscheidend ist, dass der Beklagte den der zunächst für den Vorjahreszeitraum 1.1.2016 bis 31.12.2016 ergangenen Rechnung der Klägerin zugrunde gelegten Verbrauch durch Eigenablesung mitgeteilt hat. Der Stromzähler soll nach seinen am 31.12.2016 gemachten Angaben einen Stand von 123.954 kWh aufgewiesen haben. Beim Zählerwechsel am 22.5.2017 wurde übereinstimmend ein Zählerstand von 135.103 kWh festgestellt.


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