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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftbefehl und Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes etc.

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OLG Oldenburg
AZ: HEs 48/02
Beschluss vom 19.12.2002

In der Strafsache w e g e n gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schweren Fällen u. a. hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 13. Juni 2002 beschlossen:
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Oldenburg vom 8. Dezember 2001 – 28 Gs 4449/01 (IV) – und bezüglich des Angeschuldigten S… der ergänzende Haftbefehl desselben Amtsgerichts vom 15. März 2002 – 28 Gs 1100/02 neu (II) – werden aufgehoben.
Gründe :
Die Angeschuldigten wurden am 8. Dezember 2001 vorläufig festgenommen und befinden sich seit diesem Tage ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Oldenburg aufgrund der oben genannten Haftbefehle.

Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat unter dem 30. April 2002 gegen die Angeschuldigten Anklage beim Amtsgericht – Schöffengericht – Oldenburg erhoben. Dem Angeschuldigten K… wird darin zur Last gelegt, gemeinschaftlichen Diebstahl in drei besonders schweren Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung begangen zu haben. Dem Angeschuldigten S… wird mit der Anklageschrift der Vorwurf des gemeinschaftlichen Diebstahls in sieben besonders schweren Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist, gemacht. Die Anklage ist noch nicht zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Der Vorsitzende des Schöffengerichts hat mitgeteilt, dass im Falle der Eröffnung des Hauptverfahrens die Hauptverhandlung nicht vor dem 4. September 2002 stattfinden könne.
Das Schöffengericht hält die Fortdauer der Untersuchungshaft der Angeschuldigten für erforderlich und hat die Akten dem Oberlandesgericht zur Haftprüfung gemäß § 121, 122 StPO vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat jeweils Fortdauer der Untersuchungshaft beantragt. Die Angeschuldigten und ihre Verteidiger haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Die Haftbefehle waren aufzuheben.

1. Angeschuldigter K…
Gegen den Angeschuldigten K… besteht aufgrund des Haftbefehls vom 08. Dezember 2001 lediglich ein dringender Tatverdacht wegen des Einbruchsdiebstahls zum Nachteil der Fleischerei M… in O… am 07.12.2001 sowie einer[…]


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