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Jugendstrafverfahren – Ungehorsams-Arrests bei neuer Straftat in der Bewährungszeit

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AG München, Az.: 10 VRJs 53/15 jug, Beschluss vom 30.06.2015

Die Vollstreckung des mit Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 5.11.2014 angeordneten Arrestes von 3 Wochen Dauer wird abgelehnt.
Gründe
1.

Der Verurteilte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 5.2.2013 rechtskräftig seit 13.2.2013 wegen gef. Körperverletzung u.a. schuldig gesprochen, die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe wurde gemäß § 27 JGG für die Dauer von einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt.

Mit Vor-Bewährungsbeschluss vom 5.2.2013 wurde er u.a. angewiesen, jeden Konsum von Alkohol während der Bewährungszeit zu unterlassen. Im dem Verurteilten ausgehändigten Bewährungsplan ist formuliert:

„Die Richterin widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn d. Verurteilte

a) in der Bewährungszeit eine Straftat begeht,

b) gegen Bewährungsauflagen oder -Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder

c) sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat.

Symbolfoto: Von Alexander Raths /Shutterstock.com

Verstößt der Verurteilte gegen die Bewährungsauflagen oder -weisungen nur geringfügig, so kann die Richterin, sofern sie den Widerruf noch nicht für erforderlich hält, die Bewährungszeit bis auf vier Jahre verlängern oder auch Jugendarrest verhängen.“

Bei einer Anhörung am 14.8.2013 wurde der Verurteilte wegen Nichtbeachtung einer Weisung ermahnt.

Nach Ablauf der Bewährungszeit am 12.2.2014 wurde das Nachverfahren nach § 30 JGG bislang nicht betrieben, auch die Bewährungszeit wurde nicht verlängert.

Mit weiterem Urteil des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 4.6.2014, das erst am 24.9.2014 rechtskräftig wurde, wurde der Verurteilte wegen einer am 10.8.2013 begangenen gef. Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 7 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zu Bewährung ausgesetzt wurde. Bei der Tat war der Verurteilte alkoholisiert, der Sachverständige führte aus, bei der angegebenen Trinkmenge errechne sich eine Mindest-BAK von 2,17 Promille.

Bereits am 13.8.2014 wurde der Verurteilte zur […]


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