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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erlass Durchsuchungsanordnung – konkrete Bezeichnung/Individualisierung eines Beweismittels

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AG Offenbach – Az.: 20 Gs – 1300 Js 81663/21 – Beschluss vom 25.06. 2021

Der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 14.05.2021, gemäß § 102, 105 StPO die Durchsuchung der Person sowie der Wohn-, Geschäfts- und aller Nebenräume des Beschuldigten nach

Computer (u.a. Desktop, Notebook, Laptop, Tablet) nebst Verkabelung sowie Modem und Router, welche zur Tatplanung und -durchführung verwendet wurden oder hätten verwendet werden können
Speichermedien (u.a. externe Festplatten, USB-Sticks, Speicherkarten, (wieder-) beschreibbare CD/DVD), welche zur Tatplanung und -durchführung verwendet wurden oder hätten verwendet werden können
Internetfähige Mobiltelefone nebst Zubehör (Ladegerät, Dockingstation), welche zur Tatplanung und -durchführung verwendet wurden oder hätten verwendet werden können
Internetfähige Spielkonsolen oder Multimediaplayer, welche zur Tatplanung und -durchführung verwendet wurden oder hätten verwendet werden können
Unterlagen/Notizzettel mit Passwörtern und Hinweisen auf externe Datenspeicher im Internet oder Emailpostfächer etc.

anzuordnen, wird zurück gewiesen.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft Darmstadt, Zweigstelle Offenbach am Main, führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Erwerbs und Besitzes kinderpornographischer Schriften. Insoweit besteht gegen den Beschuldigten der Verdacht, als Nutzer der Rufnummer +49 xxx am WhatsApp Gruppenchat „xxx“ teilgenommen zu haben, als dort durch gesondert verfolgte Gruppenmitglieder 13 Dateien mit kinderpornographischem Inhalt in den Gruppenchat eingestellt wurden.

Mit Verfügung vom 14.05.2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der Person, sowie der Wohn-, Geschäfts- und aller Nebenräume des Beschuldigten, zum Zwecke der Auffindung und Beschlagnahme der im Tenor näher bezeichneten Gegenstände als Beweismittel.

Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Durchsuchungsanordnung nach §§ 102, 105 StPO liegen nicht vor.

1. Ungeachtet der Frage, inwieweit bereits die Teilnahme an einem Whatsapp Gruppenchat, in welchen von anderen Teilnehmern kinderpornographische Bild- oder Videodateien eingestellt werden, einen die beantragte Durchsuchungsanordnung rechtfertigenden, konkreten Anfangsverdacht wegen Erwerbs und Besitzes kinderpornographischer Schriften zu begründen vermag, sind die im staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsantrag aufgeführten internetfähigen Geräte und Speichermedien, deren Auffindung und […]


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