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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Mietvertragskündigung bei Untervermietung an Touristen

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AG München – Az.: 417 C 7060/21 – Endurteil vom 13.10.2021

1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Wohnung in der B…straße …, in … München, 4. OG rechts, Wohnung 10, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Diele, 1 Bad mit Toilette, 1 Kellerabteil und 1 Balkon vollständig zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

2. Der Kläger trägt 2/3, der Beklagte zu 1) 1/3 der gerichtlichen Kosten. Der Beklagte zu 1) trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers, im Übrigen tragen der Kläger und der Beklagte zu 1) ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Der Kläger trägt zudem die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und des Beklagten zu 3).

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich der Ziffer 1 des Tenors durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Ziffer 2 des Tenors kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 9.600,00 € festgesetzt.

Die Parteien streiten über den Anspruch auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung nach fristloser Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung.

Der Beklagte zu 1) schloss unter dem 15.01./21.01.2009 mit der D GmbH, München, einen Wohnraummietvertrag über eine 3-Zimmer-Wohnung im Anwesen in der Bstraße , München, 4. Stock rechts, Wohnung 10, ab.

Die monatliche Kaltmiete betrug (und beträgt bis heute) EUR 800,00.

Mit Zusatzvereinbarung vom 15.01.2009 erklärte die D GmbH ihr Einverständnis mit einer teilweisen Untervermietung der Wohnung an Frau R (Ziffer 2. der Zusatzvereinbarung). Der Beklagte zu 1) sollte die Mieträume direkt von den Vormietern B und R übernehmen (Ziffer 1. der Zusatzvereinbarung).

Im Übrigen enthält der Mietvertrag hinsichtlich der Gebrauchsüberlassung an Dritte in § 4 Nr. 2 folgende Regelung:

„Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung der Mieträume oder Teilen davon an Dritte darf nur mit Einwilligung des Vermieters erfolgen. Es gelten die gesetzlichen Regelungen.“

Im April 2009 erwarb die B OHG (nunmehr firmierend unter B GbR) das Mehrfamilienhaus in der Bstraße , München, von der D GmbH.

Bereits mit[…]


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