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Mahnbescheidrücknahme nach Einleitung des Streitverfahrens – Klagerücknahme?

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OLG Frankfurt
Az: 19 W 9/06
Beschluss vom 15.03.2006

Gründe:
I.
Auf Antrag des Klägers ist am 25.11.1999 gegen die Beklagten ein Mahnbescheid des Amtsgerichts Stuttgart wegen einer Architektenhonorarforderung von 38.500,– DM nebst Zinsen und Kosten ergangen, gegen den die Beklagten Widerspruch eingelegt haben. Am 27.09.2000 schlossen die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich, durch den die Beklagten sich zur Abgeltung sämtlicher gegenseitiger Ansprüche aus dem Architektenvertrag zur Zahlung von 27.000,– DM an den Kläger verpflichteten; ferner versicherte der Kläger, keine weiteren Ansprüche aus dem Mahnbescheid des Amtsgerichts Stuttgart gemäß Antrag vom 16.11.1999 mehr zu verfolgen. Mit Schriftsatz vom 06.09.2004 haben die Beklagten beim Amtsgericht Stuttgart die Abgabe des Rechtsstreits an das Gericht des streitigen Verfahrens beantragt. Daraufhin hat das Mahngericht am 31.08.2005 die Mahnsache an das Landgericht Limburg zur Durchführung des streitigen Verfahrens abgegeben. Nach Aufforderung zur Klagebegründung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06.10.2005 erklärt, dass er den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides zurücknimmt.
Die Beklagten haben beantragt,

dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Der Kläger ist diesem Antrag entgegengetreten.

Das Landgericht Limburg hat den Kostenantrag der Beklagten gemäß Beschluss vom 20.01.2006 zurückgewiesen (Bl. 108-110 d. A.).

Gegen den ihnen am 06.02.2006 zugestellten Beschluss haben die Beklagten am 20.02.2006 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, dem Kläger unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag der Beklagten auf Erlass einer Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers abgelehnt. Der Antrag der Beklagten ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

Zwar ist die nach Einleitung des Streitverfahrens abgegebene Erklärung des Klägers, dass er den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides zurücknehme, als Klagerücknahme auszulegen. Da das Mahnverfahren beendet und gemäß § 696 Abs. 3 ZPO die Rechtshängigkeit der Streitsache eingetreten war, kam e[…]


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