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Pfändungsschutz – Erwerbsminderungsrentennachzahlung

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AG Celle – Az.: 26 M 10694/18 – Verfügung vom 27.08.2018
Gründe
1) Vermerk:

Die sof. Beschwerde gegen den Beschluss vom 02.08.2018 ist rechtzeitig am 20.08.2018 eingegangen.

Es wird nicht abgeholfen.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Im vorliegenden Fall handelt es sich gerade nicht um die Pfändung von Arbeitseinkommen beim Arbeitgeber oder vergleichbaren Einkommens, wobei Nachzahlungen nach herrschender Meinung auf die entsprechenden Entstehungsmonate aufzuteilen sind.

Es handelt sich hier um die Pfändung eines Pfändungsschutzkontos, auf die nicht alle Elemente des Pfändungsschutzes von Arbeitseinkommen pauschal übertragen werden können.

Sinn und Zweck eines sogenannten P-Kontos ist es, den aktuell zwingend notwendigen Lebensbedarf des Schuldners und seiner unterhaltsberechtigten Personen zu gewährleisten. Dabei kann das Vollstreckungsgericht auch gern. § 850 k Abs. 4 ZPO abweichende Feststellungen treffen. Hierbei handelt es sich jedoch um laufenden und zukünftigen Lebensbedarf und um Zahlungen, die zumindest in zeitlich engem Zusammenhang zum laufenden Lebensbedarf geleistet werden. Eine Rückwirkung ist grundsätzlich nicht gewollt und bereits im Gesetzestext in § 850 k Abs. 1 Satz 3 ZPO verankert, wonach die Übertragung von geschütztem Guthaben zwar noch im Folgemonat ebenso geschützt werden soll, dann aber vollständig von der Pfändung erfasst werden soll. Grund hierfür ist, dass mit Ablauf dieser Frist nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass der Betrag tatsächlich für den laufenden Lebensunterhalt des Schuldners benötigt wird. Damit hat der Gesetzgeber bereits eine eindeutige Regelung direkt in die Vorschriften des § 850 k ZPO eingefügt.

Der Bundesgerichtshof bestätigt in seiner Entscheidung vom 24.01.2018 (VII ZB 27/17) eindeutig, dass § 850 k ZPO gerade keine Verteilung auf die Vormonate vorsieht und macht lediglich die Ausnahme der Anwendbarkeit dieser Regelung bei der Nachzahlung von Sozialleistungen nach dem SGB, da diese ein menschenwürdiges Existenzminimum sichern sollen. (……sehe § 850 k ZPO eine Verteilung für mehrere Monate, für die die Nachzahlung gedacht sei, nicht ausdrücklich vor. Die Notwendigkeit der Verteilung ergebe sich jedenfalls in Bezug auf die Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch aus dem Sinn[…]


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