AG Kaiserslautern – Az.: 12 C 1759/13 – Urteil vom 27.06.2014
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.888,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.09.2013 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 213,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.12.2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 19.07.2013 in Kaiserslautern ereignete. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten lediglich über die Schadenshöhe.
Mit Schreiben vom 23.07.2013 (Bl. 43 der Akte) meldeten die Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Beklagten den Unfall an und wiesen darauf hin, dass sie zur Entgegennahme von Restwertangeboten nicht berechtigt seien.
Um den Unfallschaden zu ermitteln holte der Kläger ein Gutachten ein, welches dem Kläger am 26.07.2013 übermittelt wurde. Das Gutachten wies einen Wiederbeschaffungswert von 19.900,00 € und einen Restwert von 5.400,00 € aus. Dieses Gutachten erhielt die Beklagte am 05.08.2013.
Am 03.08.2013 verkaufte der Kläger sein beschädigtes Fahrzeug für 5.400,00 €.
Mit Schreiben vom 22.08.2013 übersandte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers die Endabrechnung des Versicherungsfalls.
Der Kläger trägt vor, er habe erstmals mit Schreiben vom 03.09.2013 ein Schreiben der Beklagten mit einem Restwertangebot erhalten.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.888,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.09.2013 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die ihr außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 213,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.01.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt vor, sie habe dem Kläger bereits mit Schreiben vom 08.08.2013 ein verbindliches Restwertangebot gemacht, welches der Kläger bis zum 05.09.2013[…]