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Fahrverbot als Nebenstrafe – Absehen bei langem Zeitablauf

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OLG Hamm – Az.: 4 RVs 2/22 – Beschluss vom 10.03.2022

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.

Der Angeklagte ist durch das Amtsgericht – Strafrichter – Ibbenbüren am 03. September 2021 wegen Widerstands gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, in Tatmehrheit mit Beleidigung und in Tatmehrheit mit falscher Verdächtigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 65,00 Euro verurteilt worden. Daneben hat der Strafrichter als Nebenstrafe ein viermonatiges Fahrverbot verhängt.

Das Amtsgericht Ibbenbüren hat in der Sache die folgenden Feststellungen getroffen:

„Am 00.09.2019 kam es gegen Mittag zu einem Alleinunfall einer älteren Radfahrerin auf der Z Straße in Höhe der Hausnummer 0. Die Radfahrerin war gestürzt und hatte sich eine stark blutende Kopfverletzung zugezogen. Der Zeuge L, einer der ersten am Unfallort eintreffenden Personen, stellte sofort sein Fahrzeug, einen grauen F01, auf der stadtauswärts gerichtet rechten Fahrbahnseite ab und begab sich zu der verunfallten Frau. Er leistete hier erste Hilfe, indem er unter anderem deren Kopf auf seinem Schoß lagerte. Durch weitere Ersthelfer wurden Polizei und Rettungsdienst verständigt. Die Zeugin M, die in dem Haus direkt neben der Unfallstelle wohnt, bemerkte das Geschehen und nahm Verbandstoffe mit nach draußen, um ebenfalls erste Hilfe zu leisten. Sie ist von Beruf Krankenschwester. Kurze Zeit später trafen die Zeugen N und O, Beamte im Polizeidienst, an der Unfallstelle ein. Diagonal gegenüber von dem Fahrzeug des Ersthelfers, des Zeugen L, stellten sie ihr Polizeifahrzeug auf der stadtauswärts gesehenen linken Fahrbahnseite ab. Zwischen beiden Fahrzeugen war eine hinreichende Lücke, so dass der Verkehr hindurchfließen konnte. Gleichwohl kam es zu kleinen Rückstaus in beiden Fahrtrichtungen. Gegen 12:45 Uhr erreichte der Angeklagte mit seinem Pkw F02, amtliches Kennzeichen FIN01, rote Farbe, die Unfallstelle stadtauswärts fahrend. Auf seiner Fahrbahn fand er das Fahrzeug des Zeugen L vor. Aus der Gegenrichtung näherte sich der Rettungswagen, der von dem Zeugen P geführt wurde und in dem die Zeugin Q Rettungsraum-Beifahrerin war. An dem Rettungswagen waren die Lichtsignale und das Signalhorn eingeschaltet.

Der Angeklagte, den offensichtlich das am Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeug des Zeugen L störte, fuhr mit seinem Fahrzeug neben dieses Fahrzeug und hielt an. Hierdurch kam es in allen Richtungen zu einem weiteren Rückstau. Dem nunmehr am Unfallort eintreffenden Rett[…]


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