Streit um Mülltrennung: Mietvertragskündigung wegen Verstößen droht
Das Gericht wies die Klage auf Mietvertragskündigung aufgrund geringfügiger Verstöße gegen die Mülltrennungsverpflichtung ab. Es stellte fest, dass die vorgebrachten Verstöße der Beklagten nicht ausreichen, um eine fristlose oder ordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Die Entscheidung basierte auf der Abwägung des Interesses der Beklagten am Fortbestand des Mietverhältnisses und der Tragweite der dokumentierten Verstöße.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Klageabweisung: Das Gericht lehnte die Klage auf Räumung ab.
Unzureichende Begründung für Kündigung: Weder fristlose noch ordentliche Kündigung waren gerechtfertigt.
Unklare Zuordnung des Mülls: Zweifel, ob der nicht getrennte Müll tatsächlich der Beklagten zuzuordnen war.
Geringfügigkeit der Verstöße: Die Verstöße gegen die Mülltrennung wurden als geringfügig angesehen.
Fehlende erhebliche negative Auswirkungen: Keine wesentlichen negativen Folgen für die Mietsache oder andere Mieter erkennbar.
Gesetzliche Vorgaben zur Mülltrennung: Das Gericht erkannte die gesetzliche Mülltrennungspflicht an, sah aber keinen ausreichenden Kündigungsgrund.
Abwägung der Interessen: Das Interesse der Beklagten am Fortbestand des Mietvertrages überwog.
Kostenentscheidung: Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
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Mietrecht und Verpflichtungen: Ein Balanceakt
(Symbolfoto: Hakim Graphy /Shutterstock.com)
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