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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reisevertrag – Anfechtung wegen Erklärungsirrtums – Dateneingabefehler

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AG Frankfurt – Az.: 30 C 1714/18 (71) – Urteil vom 28.02.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Erstattung von Mehrkosten, die durch eine erneute Buchung einer Reise, nachdem die Beklagte den zuvor bei ihr gebuchten Reisevertrag angefochten hat, entstanden sind.

Die Ehefrau des Klägers hatte zunächst am 11.01.2018 für sich und ihre Familie eine Pauschalreise nach Dubai inklusive Hin- und Rückflug mit Hotelaufenthalt im S. Dubai The Palm Dubai, Beach/City zu einem Preis von 6.404,00 € in einem XXX Reisebüro bei der Beklagten als Reiseveranstalter gebucht. Am 30.01.2018 erklärte die Beklagte gegenüber der Ehefrau des Klägers vermittelt über das Reisebüro die Anfechtung des Reisevertrages wegen eines Erklärungsirrtums bedingt durch einen Systemfehler. Die Beklagte bot dem Kläger respektive seiner Frau die Reise zu dem nunmehr als korrekt angegebenen Reisepreis von 9.215,00 € an. Der Kläger bzw. seine Ehefrau nahmen das Angebot nicht an. Die Familie buchte daraufhin bei dem Reiseveranstalter XXX unter dem 03.03.2018 eine neue Reise nach Varadero zu einem Preis von 9.204,00 €.

Der Kläger begehrt nunmehr die Differenz zwischen dem ursprünglichen Reisepreis und dem nunmehr aufgewendeten Reisepreis.

Der Kläger meint, es habe sich um einen Berechnungsfehler gehandelt, den die Beklagte zu verantworten habe und der nicht zur Stornierung berechtige. Der Reisepreis sei verbindlich.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.800,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 04.04.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der dem 04.04.0218 zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die ursprüngliche Preisberechnung sei durch einen Eingabefehler, der einen Systemfehler nach sich gezogen habe, bedingt gewesen. Es seien zunächst falsche Daten ins System eingegeben worden. Hierdurch habe das System bei der Berechnung des […]


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