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Frachtführerhaftung bei Diebstahl des Frachtguts

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LG Mönchengladbach – Az.: 7 O 51/18 – Urteil vom 17.05.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund eines Diebstahls von Sendungsgut auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin betreibt einen Eier-Großhandel und beliefert Kunden im In- und Ausland.

Die Beklagte ist ein Speditionsunternehmen. Die Parteien arbeiten seit dem Jahr 2015 zusammen.

Rechtliche Grundlage ist ein Transportvertrag vom 3. September 2015 (Bl. 9 GA). In diesem Vertrag versichert die Beklagte u.a., dass sie nach IFS-Logistik zertifiziert ist und die IFS-Vorgaben eingehalten werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das zu den Akten gereichte Kopierexemplar (Bl. 9) Bezug genommen.

Im Jahr 2016 erhöhte sich das Transportvolumen. Die Klägerin fasste mit E-Mail vom 30. November 2016 den mit der Beklagten besprochenen Ablauf per E-Mail zusammen (Bl. 133). Danach war die Klägerin berechtigt, am „Tag A“ bis zu 8 Fahrzeuge anzumelden. Am Tag „B“ konnte die Klägerin bis zu 12 Fahrzeuge stornieren. Am Tag „B“ sollte abends die Verladung erfolgen, am Tag „C“ die Anlieferung.

Dieser Ablauf wurde bei Anlieferung unter der Woche praktiziert. Bei Anlieferung bei den Endkunden am Wochenanfang wurde die Handhabung angepasst. Die Beklagte verbrauchte jeweils freitags die angeforderte Anzahl von Sattelaufliegern auf das Betriebsgelände der Klägerin. Das Betriebsgelände ist während des Wochenendes unbesetzt und unbewacht.

Die Sattelauflieger wurden mit geöffneten Rücktüren plan an die Beladungsrampe gesetzt. Durch Hochziehen der Rolltore konnte anschließend der Sattelauflieger durch die Klägerin mit Eiern beladen werden, was im Regelfall in der Nacht von Freitag auf Samstag erfolgte. Nach Ablauf des Sonntags-Fahrverbotes für Lkw um 22:00 Uhr  holte die Beklagte die zwischenzeitlich beladenen Sattelauflieger mit ihren Zugmaschinen ab und führte die Auslieferung an den Endkunden durch.

Mit E-Mail vom 16. November 2017 forderte die Klägerin vier Auflieger zum Beladen mit Eiern an (Bl. 39). Am Freitag, 17. November 2017, stellte die Beklagte die vier Auflieger in gewohnter Weise auf dem Betriebsgelände der Klägerin ab. In der Nacht von Freitag auf Samstag beluden Mitarbeiter der Klägerin die Sattelauflieger mit insgesamt 564.864 Eiern, wobei der Zeitpunkt der Beendigung der Beladung zwischen den Parteien streitig i[…]


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