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Mietvertrag – Wann ist eine Pflichtverletzung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB erheblich?

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Mietrecht: AG Spandau bestätigt Kündigung wegen Verweigerung von Rauchwarnmeldern und Warmwasserzählern
Das Urteil des AG Spandau (Az.: 6 C 217/21) bestätigt die Rechtmäßigkeit der Kündigung eines Mietverhältnisses aufgrund erheblicher Pflichtverletzungen der Mieterin. Diese Verletzungen bestanden insbesondere in der wiederholten Verweigerung, den Einbau von Rauchwarnmeldern und den Austausch von Warmwasserzählern in ihrer Wohnung zuzulassen. Trotz mehrfacher Aufforderungen und Ankündigungen durch die Hausverwaltung und den Kläger missachtete die Beklagte ihre Duldungspflichten. Das Gericht gewährte der Beklagten eine Räumungsfrist bis zum 31.03.2023, nachdem die Beklagte aufgrund einer depressiven Störung und Verwahrlosung der Wohnung eine stationäre Behandlung aufgenommen hatte und nicht zum Gerichtstermin erschien.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 C 217/21 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils bestätigt die Rechtmäßigkeit der Kündigung des Mietverhältnisses.
Die Pflichtverletzungen betreffen den wiederholten Verstoß gegen die Duldungspflicht für notwendige bauliche Maßnahmen (Rauchwarnmelder und Warmwasserzähler).
Die Abmahnungen des Vermieters blieben erfolglos, was die Schwere der Pflichtverletzung unterstreicht.
Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand aufgrund der Nichtwahrnehmung des Gerichtstermins durch die Beklagte wegen einer stationären Behandlung.
Die Räumungsfrist bis zum 31.03.2023 berücksichtigt die Interessen beider Parteien angemessen.
Das Gericht wertet die Verweigerungshaltung der Beklagten als erhebliche und schuldhafte Verletzung mietvertraglicher Pflichten.
Die gesetzliche Verpflichtung des Vermieters zum Einbau von Rauchwarnmeldern unterstreicht die Notwendigkeit der Duldung durch die Mieterin.
Trotz der depressiven Störung der Beklagten sieht das Gericht kein ausreichendes Entschuldigungsmoment für das Nichterfüllen der Duldungspflichten.

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Mietvertrag: Die Erheblichkeit von Pfli[…]


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