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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rotes Dauerkennzeichen – Widerruf bei Fehlverhalten der Mitarbeiter

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VG Hamburg – Az.: 5 E 3552/21 – Beschluss vom 07.09.2021

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 5.000 €.
Gründe
I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den von der Antragsgegnerin jeweils für sofort vollziehbar erklärten Widerruf der Erlaubnisse zur Verwendung zweier ihr erteilten roten Kennzeichen.

Die Antragstellerin, ein in der Rechtsform der GmbH handelndes Unternehmen, betreibt seit 1989 einen Handel mit gebrauchten Fahrzeugen. Bereits mit Bescheid vom 15. Dezember 2009 wurden ihr von der Antragsgegnerin das rote Kennzeichen aaa sowie das nicht streitgegenständliche Kennzeichen bbb zur wiederkehrenden Verwendung unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Mit Bescheid vom 15. März 2018 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin zudem das rote Kennzeichen ccc zu wiederkehrenden Verwendung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

Nachdem zwischenzeitlich verschiedene Belehrungen über den Umgang mit roten Kennzeichen erfolgt waren, widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30. Juli 2021 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Wirkung für die Zukunft die Erlaubnis zum Führen roter Kennzeichen und forderte die Antragstellerin auf, die ihr zugeteilten Fahrzeugscheinhefte, die Kennzeichenschilder sowie das Fahrtenverzeichnis für die Kennzeichen aaa und ccc innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei der Zulassungsbehörde vorzulegen. Zur Begründung führte sie aus, die Erlaubnisse seien der Antragstellerin seinerzeit unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gemäß § 16 Abs. 3 FZV erteilt worden. Von diesem Widerrufsvorbehalt werde nunmehr Gebrauch gemacht, da Tatsachen bekannt geworden seien, welche die Antragstellerin als nicht mehr zuverlässig im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV erscheinen ließen. Am 20. Mai 2021 sei aufgrund der Kontrolle des Fahrtenverzeichnisses zu dem Kennzeichen ccc festgestellt worden, dass die letzte Fahrt mit Datum vom 28. November 2020 dokumentiert worden sei. Jedoch sei durch die Einträge in den Fahrzeugscheinheften ersichtlich, dass tatsächlich Fahrten bis einschließlich dem 11. März 2021 getätigt worden seien. Der Gesetzgeber sehe für die Pflicht zur Dokumentation von Fahrten mit roten Kennzeichen eine zeitnahe Dokumentation im Fahrtenverzeichnis vor. Zudem habe die Antragstellerin keine Angaben über den Verbleib der ihr ausgehändigten Fahrzeugscheinhefte Nummer 13-15 machen können, obwohl sie bereits am 8. Dezember 2020 eine schriftliche Beleh[…]


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