LG Frankfurt/Main, Az.: 2-13 S 150/17, Urteil vom 06.12.2018
In dem Rechtsstreit hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2018 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.10.2017 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts Langen (Hessen) – Az. 55 C 158/16 – aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis zu 40.000,00 EUR.
Gründe
I.
Die Parteien sind die Mitglieder einer WEG und streiten in der Berufungsinstanz weiter um die Wirksamkeit von auf der Eigentümerversammlung vom 02.09.2016 gefassten Beschlüssen.
Die hiesige Klägerin hat mit Schriftsatz vom 29.09.2016 zahlreiche Beschlüsse angefochten. Der Verwalter hat mit Schriftsatz vom 26.10.2016 dem Amtsgericht gegenüber angezeigt, sein Amt niedergelegt zu haben. Ob ihm diese Klage vorher zugestellt worden sei, ist zwischen den Parteien streitig. Eine Zustellungsurkunde ist nicht zur Akte gelangt, obwohl eine Zustellung an den Verwalter am 18.10.2016 „abverfügt“ wurde. Das Amtsgericht hat die Klage sodann den übrigen in der Klageschrift angeführten Beklagten zugestellt. Die dort benannte Beklagte zu 4), Frau X, war zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht mehr Wohnungseigentümerin, an die nunmehrige Beklagte zu 4), Frau Y, ist erst im Berufungsverfahren zugestellt worden.
Die ursprünglichen Beklagten zu 1) – 11), einschließlich der ursprünglichen Beklagten zu 4), haben ebenfalls die Beschlüsse zu TOP 9 – 12 angefochten und die Klägerin und die Beklagte zu 12) als Gegnerin benannt, an welche diese Klage vom 04.10.2016 zugestellt worden ist.
Die Beklagte zu 12) hat ebenso die Beschlüsse zu TOP 9 – 12 angefochten und ihre Klage vom 04.10.2016 (Bl. 342 ff. d.A.) ausdrücklich gegen die übrigen Wohnungseigentümer erhoben. Das Amtsgericht hat diese Klage zunächst an den Verwalter und sodann erneut an die Beklagten persönlich zugestellt. Die Zustellung erfolgte auch insoweit an die ursprüngliche Beklagte zu 4), Frau X.
Durch Beschluss vom 12.12.2016 hat das Amtsgericht die beiden weiteren Anfechtungsklagen als „Widerklagen“ zur ursprünglichen Klage verbunden.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts[…]