Fristverlängerungsanträge: Gegnerische Einwilligung entscheidend für Berufungserfolg
Bei einem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um mehr als einen Monat ist die Mitteilung der Zustimmung des Gegners an das Gericht essenziell; deren Fehlen führt zur Unzulässigkeit der Berufung, unabhängig von einer tatsächlich erteilten Zustimmung.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Bei der Beantragung einer Fristverlängerung für die Berufungsbegründung um mehr als einen Monat ist es notwendig, das Einverständnis des Gegners dem Gericht mitzuteilen.
Die Nichtmitteilung der Zustimmung des Gegners am letzten Tag der ursprünglichen Frist führt dazu, dass der Antrag zurückgewiesen wird und die Berufung als unzulässig gilt.
Eine nachträgliche Mitteilung der Zustimmung oder der Hinweis auf eine tatsächlich erfolgte Zustimmung ändert nichts am Ablauf der Frist und der Unzulässigkeit der Berufung.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund versäumter Fristen hat ohne nachvollziehbare Entschuldigung keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts zugunsten der Klägerin, die auf glaubhaften Zeugenaussagen basiert, wird vom Berufungsgericht bestätigt.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts wird als sorgfältig, schlüssig und überzeugend angesehen, und die Berufungsangriffe der Beklagten stellen das Urteil nicht in Frage.
Berufung: Fristen und Formalia im Fokus
Verfahrensfristen spielen im Rechtsleben eine zentrale Rolle. Bei der Berufung regeln sie den Verlauf und grenzen Handlungsspielräume ein. Eine strikte Einhaltung ist unabdingbar, dennoch gewähren Gerichte unter bestimmten Voraussetzungen Fristverlängerungen.
Wird hierbei eine Fristverlängerung um mehr als einen Monat beantragt, bringt dies besondere Erfordernisse mit sich. Die Zustimmung der Gegenseite muss eingeholt und dem Gericht fristgerecht mitgeteilt werden. Versäumnisse in diesem Punkt können schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen.
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