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Beeinträchtigung Geh- und Fahrtrecht durch Errichtung einer Toranlage

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OLG München – Az.: 20 U 4182/11 – Urteil vom 08.08.2012

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.09.2011, AZ: 14 O 8066/11 aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Beeinträchtigung des zu Gunsten des Grundstücks Fl.Nr.: …07/3, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts München für H. Bd. …30 Blatt …02, eingetragenen Geh- und Fahrtrechtes am Grundstück FlNr.: …06, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts München für H. Bd. …30 Blatt …03, durch die Konzeption des auf dem dienenden Grundstück an der Grenze zu den benachbarten Grundstücken FlNr.: …06/1 und …06/2 errichteten, ca. 1 Tonne schweren, ca. 3 x 5 m messenden Drehflügeltores, insbesondere im Hinblick auf Öffnen und Schließen des Tores, wie sie anlässlich des richterlichen Augenscheins am 20.07.2011 festgestellt wurde, zu beseitigen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger die Hälfte. Im Übrigen trägt die Nebenintervenientin ihre Kosten selbst.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

VII. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 10.000.- festgesetzt.
Gründe
I.

Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es nicht, denn der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 20.000 EUR nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Nach herrschender Meinung ist § 313 a ZPO, auf den § 540 Abs. 2 ZPO ausdrücklich verweist, auch auf Berufungsurteile anwendbar (Thomas/Putzo, ZPO, 33. Auflage, Rn. 2 zu § 313 a und Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, Rn. 2 zu § 313 a).

In der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2012 erklärten sich die Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden (§ 128 Abs. 2 ZPO). Daraufhin erging Beschluss, dass schriftlich entschieden wird. Schriftsätze, die bis zum 16.07.2012 bei Gericht eingehen, werden bei der Entscheidung berücksichtigt. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde auf den 08.08.2012 bestimmt.

Mit Schriftsatz vom 16.05.2012 verkündete die Beklagte der M. Gesellschaft für Stadterneuerung mbH den Streit. Die Streitverkündete trat mit Schriftsatz vom 16.07.2012, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, dem Rechtstreit auf Seiten der Beklagten bei, schloss sich ihrem Klageabweisungsantrag an und verkündete ihrerseits dem Kläger den Streit.

II.

Die zulässig[…]


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