Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 25 U 162/10
Urteil vom 22.12.2011
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 29. September 2010 wird zurückgewiesen und die im Berufungsverfahren erweiterte Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Aufgrund einer verbindlichen Bestellung vom …06.2007 erwarb der Kläger von der Beklagten einen PKW der Marke zu einem Kaufpreis von 58.619,98 Euro. Die in dem für diesen Fahrzeugtyp von der AG als Herstellerin aufgelegten Prospekt veröffentlichten „Technischen Daten“ enthalten unter anderem zum Kraftstoffverbrauch von Fahrzeugen mit 6-Gang-Schaltgetriebe und Tiptronic (Angaben in Klammern) folgende Angaben:
„Kraftstoffart Diesel nach EN 590, Kraftstoffverbrauch in l/100 km innerorts 11,4 (11,9) außerorts 6,2 (6,7) kombiniert 8,1 (8,6)“.
Außerdem finden sich zum Kraftstoffverbrauch unter Fußnote 8 folgende Erklärungen:
„Die angegebenen Werte wurden nach den vorgeschriebenen Messverfahren (RL 80/1268/EWG in der gegenwärtig geltenden Fassung) ermittelt. Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebots, sondern dienen allein den Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen.“
Die Erstzulassung des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … erfolgte am 17.07.2007. Nach Übergabe des Fahrzeugs rügte der Kläger gegenüber der Beklagten und der L AG einen angeblich erhöhten Kraftstoffverbrauch. Mit Schreiben vom 30.06.2009 erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Mit seiner […]