Verwaltungsgericht Düsseldorf
Az: 16 L 1595/09
Beschluss vom 29.10.2009
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,– Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 16. Oktober 2009 (16 K 6710/09) gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 28. September 2009 wiederherzustellen, ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen des § 80 Abs. 2 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Die im Rahmen dieser Entscheidung vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers geht zu Lasten des Antragstellers aus. Die Maßnahme des Antragsgegners ist weder offensichtlich rechtswidrig noch überwiegt das Interesse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse aus sonstigen Gründen.
Rechtsgrundlage für die in der streitigen Ordnungsverfügung getroffene Anordnung des Antragsgegners, mit der dem Antragsteller die Benutzung des sogenannten „Partybikes“ auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt E untersagt wird, ist § 22 Satz 1 StrWG NRW. Danach kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde gegenüber demjenigen, der ohne eine Sondernutzungserlaubnis die Straße über den Gemeingebrauch hinaus nutzt, Maßnahmen zur Beendigung der Nutzung ergreifen. Die Nutzung des Partybikes im öffentlichen Straßenraum stellt eine Sondernutzung i.S.d. § 18 Abs. 1 StrWG NRW dar, da hier die öffentliche Straße über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wird. Im Vordergrund des Einsatzes des Partybikes steht aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters nicht die Nutzung der öffentlichen Straßen zu Verkehrszwecken. Zwar wird das als Mehrpersonenfahrrad konzipierte Partybike durch die Betätigung der Pedale auch in Bewegung gesetzt; die damit verbundene Ortsveränderung ist jedoch lediglich ein Nebeneffekt. Aus den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes und der Werbung für das Gefährt als „rollende Partytheke mit Musik – Fassbier – und Partyspass pur“ (www.Q.de) wird deutlich, dass der Hauptzweck des Betriebes dieses Fahrzeugs das gesellig[…]