LG Berlin – Az.: 55 S 14/18 WEG – Urteil vom 08.01.2019
Die Berufung der Kläger gegen das am 12.12.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Spandau – 70 C 56/17. WEG – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes in tatsächlicher Hinsicht sowie der Anträge der Parteien wird nach Maßgabe der §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. Da die Kammer die Revision nicht zugelassen hat, ist ein weiteres Rechtsmittel unzweifelhaft nicht gegeben. Die Kläger können die Nichtzulassung der Revision auch nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 544 Abs. 1 ZPO angreifen: Gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 21.6.2018 (BGBl. I S. 863), ist § 544 ZPO bis einschließlich 31. Dezember 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Ihnen steht ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagten nicht zu.
Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Kostentragungspflicht der Kläger bereits unmittelbar auf § 8 Satz 4 der Gemeinschaftsordnung (GO) beruht, wonach die Instandhaltung und Instandsetzung der Wohnungsabschlusstüren den jeweiligen Wohnungseigentümern auf ihre Kosten obliegt oder ob die Kosten für den Austausch der Türen von den Wohnungseigentümern im Hinblick auf die Regelungen in § 8 Sätze 6 – 7 GO, wonach die Wohnungseigentümer die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes – insbesondere auch die Abschlusstüren – nicht verändern dürfen, gemeinschaftlich zu tragen sind. Selbst wenn die Gemeinschaftsordnung dahingehend auszulegen ist, dass die vollständige Erneuerung der Türen eine Gemeinschaftsaufgabe ist (vgl. insoweit BGH v. 2.3.2012 – V ZR 174/11, Tz. 9) und deshalb auch die dadurch entstehenden Kosten grundsätzlich von allen Wohnungseigentümern anteilig zu tragen sind, besteht im Ergebnis kein Zahlungsanspruch der Kläger. Die Parteien haben in der Eigentümerversammlung am 9.3.2017 den zur Abstimmung gestellten Beschlussantrag, wonach die Kosten für den bereits erfolg[…]