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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch – zeitnahe Führung in geschlossener Form

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BUNDESFINANZHOF
Az.: VI R 27/05
Urteil vom 09.11.2005

Leitsätze:
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben.

Tatbestand:
I.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines anhand von Notizzetteln nachträglich erstellten Fahrtenbuchs (§ 8 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes -EStG-).
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger ist in leitender Stellung bei einem Unternehmen beschäftigt, das sich mit der Durchführung von Außenwerbung befasst. Seine Tätigkeit ist mit umfangreicher Auswärtstätigkeit verbunden. Hierfür stellte ihm die Arbeitgeberin einen Dienstwagen zur Verfügung, den der Kläger auch privat nutzen durfte. Daneben verfügten die Kläger noch über einen eigenen PKW.
Die Arbeitgeberin des Klägers erfasste den geldwerten Vorteil des Klägers aus der Privatnutzung des Firmenwagens in Höhe von 661,25 DM pro Monat als Arbeitslohn (1 v.H. des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs zuzüglich eines Aufschlags von 0,03 v.H. je Kilometer der Entfernung zwischen der Wohnung des Klägers und seiner Arbeitsstätte). Diesen Betrag legte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) auch der Einkommensteuerveranlagung der Kläger zugrunde.
Vor dem Finanzgericht (FG) trugen die Kläger vor, der Kläger habe im Streitjahr mit dem Dienstwagen lediglich 1 330 Kilometer aus privatem Anlass zurückgelegt. Die private Nutzung des Fahrzeugs sei daher bei einem an den angefallenen Fahrzeugkosten bemessenen Kilometersatz von 0,6175 DM tatsächlich für das ganze Jahr nur mit insgesamt 821 DM zu bewerten. Der Umfang der Privatfahrten ergebe sich aus Aufzeichnungen, die der Kläger zeitnah angefertigt habe. Dies seien zum einen eine Übersicht, in der der Kläger täglich seine Termine notiert habe, zum anderen Notizzettel, auf denen er im Fahrzeug –jeweils getrennt für jeden Tag– nach jeder Fahrt die angefahrene Stadt und die zurückgelegten Kilometer aufgeschrieben habe, und schließlich Monatsübersichten, in die der Kläge[…]


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