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Verkehrsunfall – coronabedingte Desinfektionskosten erstattungsfähig?

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

Was passiert, wenn nach einem Blechschaden plötzlich Kosten für eine Fahrzeugdesinfektion auf der Reparaturrechnung auftauchen? Die gegnerische Versicherung weigerte sich, diese neuartigen Corona-Kosten zu übernehmen. Gehören solche Hygienemaßnahmen überhaupt zum Unfallschaden, den eine Versicherung erstatten muss? Das Amtsgericht Braunschweig musste diese brisante Frage klären und traf eine klare Entscheidung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 51 C 2194/21 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Braunschweig
  • Datum: 22. September 2021
  • Aktenzeichen: 51 C 2194/21
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Geschädigte des Verkehrsunfalls.
  • Beklagte: Die Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Verkehrsunfall ereignete sich, bei dem die grundsätzliche Haftung der Beklagten unstreitig war. Der Kläger forderte die Freistellung von restlichen Reparaturkosten, deren genaue Höhe (insbesondere die Desinfektionskosten) strittig war.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die beklagte Haftpflichtversicherung neben den unstreitigen Reparaturkosten auch die verbleibenden Restkosten, inklusive der im Rahmen der Reparatur angefallenen coronabedingten Desinfektionskosten, zu übernehmen hatte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht verurteilte die Beklagte, den Kläger von den restlichen Reparaturkosten in Höhe von 86,86 € freizustellen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  • Begründung: Das Gericht bestätigte den Anspruch des Klägers auf vollen Ersatz, da der Unfall die Desinfektion des Fahrzeugs erforderlich machte. Es sah die Desinfektionskosten als adäquat-kausale Folge des Unfalls an, die zur Minimierung des Ansteckungsrisikos erforderlich und trotz fehlender expliziter Vereinbarung vom Schädiger zu tragen sind.

Der Fall vor Gericht


Ein alltäglicher Unfall und eine ungewöhnliche Rechnung

Ein kleiner Moment der Unachtsamkeit im Straßenverkehr, und schon ist es passiert: ein Auffahrunfall. Für den Geschädigten beginnt nun die Abwicklung mit der gegnerischen Versicherung. Man bringt das Auto in die Werkstatt und erwartet, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Kosten für die Reparatur vollständig übernimmt. Doch was passiert, wenn auf der Rechnung plötzlich ein Posten auftaucht, den es vor einigen Jahren noch gar nicht gab? Ein Betrag für „COVID-19 Maßnahmen“ zur Desinfektion des Fahrzeugs. Muss die Versicherung auch das bezahlen? Genau diese Frage musste das Amtsgericht Braunschweig klären.

Der Weg vor das Gericht: Ein Streit um 86,86 Euro

Am 14. April 2021 kam es in Braunschweig zu einem Verkehrsunfall. Die Schuldfrage war schnell geklärt und damit auch, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers grundsätzlich für den Schaden aufkommen muss. Der Geschädigte ließ sein Fahrzeug in einem Autohaus reparieren und reichte die Rechnung bei der Versicherung ein. Diese bezahlte jedoch nicht den vollen Betrag. Es blieb eine Restforderung von 86,86 Euro offen. Worum ging es bei diesem kleinen Betrag? Der Streit entzündete sich hauptsächlich an Kosten für eine Corona-Desinfektion in Höhe von 48,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Das Autohaus hatte diesen Betrag in Rechnung gestellt, da Mitarbeiter das Fahrzeug für die Reparatur an vielen Stellen anfassen mussten….


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