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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – coronabedingte Desinfektionskosten erstattungsfähig?

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1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den restlichen Reparaturkosten in Höhe von 86,86 € gegenüber der Autohaus …, aus der Rechnung 215345 freizustellen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Unfallgeschehen vom 14.04.2021 auf der … in Braunschweig ein Restzahlungsanspruch in Höhe von 86,86 € aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249 f. BGB zu.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Streit besteht lediglich darüber, ob die Beklagte restliche Reparaturkosten in Höhe von 86,86 € einschließlich coronabedingter Desinfektionskosten in Höhe von 48,00 € zzgl. MwSt zu tragen hat. Dies wird vom erkennenden Gericht – hinsichtlich der Desinfektionskosten in ständiger Rechtsprechung – bejaht.

(Symbolfoto: Photographicss/Shutterstock.com)

Gem. § 249 BGB kann der Geschädigte von dem Schädiger bzw. hier dessen zuständiger Haftpflichtversicherung den zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag fordern. Der zur Schadensbeseitigung erforderliche Geldbetrag ist dabei nicht lediglich objektiv, sondern auch subjektiv zu bestimmen (vgl. schon BGH VI ZR 42/73). Es sind die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten im Hinblick auf die Schadensbeseitigungsmaßnahmen und -kosten zu berücksichtigen. Das damit einhergehende Prognose- und Werkstattrisiko muss der Schädiger tragen (BGH a.a.O.). Dies hätte er auch dann zu tragen, wenn er den Schaden in Form der Naturalrestitution durch die eigene Beauftragung der Reparatur hätte beseitigen lassen. Nichts anderes kann gelten, wenn er anstelle der Naturalrestitution den Geldersatz nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB leistet (LG Braunschweig 12 S 106/20).

Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger vollen Ersatz von der Beklagten verlangen. Dies gilt ohne weiteres für den Anteil an gekürzten Reparaturkosten, die die Beklagte ohne jede Begründung nicht reguliert hat.

Es gilt darüber hinaus aber – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch hinsichtlich der coronabedingten Desinfektionskosten in HÃ[…]


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