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Tankkartenmissbrauch – Betrug oder Computerbetrug

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OLG Karlsruhe – Az.: 1 Rv 21 Ss 58/21 – Beschluss vom 03.03.2021

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rastatt vom 10. Oktober 2020 aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Rastatt zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht R. verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 01.10.2020 wegen Betruges in 51 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzte. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 3.451,17 € wurde angeordnet.

Mit seiner gegen dieses Urteil form- und fristgerecht eingelegten Sprungrevision beantragt der Angeklagte, das amtsgerichtliche Urteil aufzuheben und das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts R. zurückzuverweisen. Er erhebt die allgemeine Sachrüge, insbesondere beanstandet er den Schuldspruch wegen Betruges.

Die gemäß § 335 Abs. 1 StPO zulässige Sprungrevision führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils.

II.

Nach den getroffenen Feststellungen nutzte der bei der geschädigten Firma S AG als Mechaniker angestellte Angeklagte im Zeitraum vom 15.01.2017 bis 28.10.2018 die von seiner Arbeitgeberin angebotene Möglichkeit, an den Wochenenden regelmäßig Fahrzeuge zum privaten Gebrauch anzumieten. Der jeweils abgeschlossene Mietvertrag sah vor, dass der Treibstoff durch den Mieter selbst beschafft werden musste; die jedem Fahrzeug zugewiesene Tankkarte, die nur für Dienstfahrten verwendet werden durfte, hatte deshalb für die Dauer der Privatmietung im Werk in einer entsprechenden Schlüsselbox zu verbleiben.

Entgegen diesen – dem Angeklagten bekannten – Vertragsbedingungen entnahm der Angeklagte in den abgeurteilten 51 Fällen jeweils die ausschließlich zur Benutzung für Dienstfahrten vorgesehene Tankkarte samt PIN aus der Schlüsselbox und setzte diese – in der Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle von einigem Umfang und von einiger Dauer zu verschaffen – jeweils ein, um die angemieteten Fahrzeuge und darüber hinaus auch Fahrzeuge unbekannter Dritter zu betanken bzw. Fahrzeuge unter Nutzung der Tankkarte waschen zu lassen, wobei er gegenüber den jeweiligen Mitarbeitern der Tankstelle jeweils vorgab, zum Einsatz der Tankkarte samt PIN berechtigt zu sein. Die jeweiligen Mitarbeiter wurden hierdurch getäuscht und veranlasst, dem Angeklagten den getankten Treibstoff zu übereignen bzw. die Nutzun[…]


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