OLG Celle
Az.: 8 W 13/13
Beschluss vom 12.03.2013
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Kommt es bei einem privaten Krankenversicherungsvertrag aufgrund Prämienverzugs kraft Gesetzes zu einem Wechsel in den Basistarif, führt der Ausgleich der Zahlungsrückstände nicht automatisch zum Aufleben des ursprünglichen Versicherungsschutzes. Vielmehr wird die Versicherung im Basistarif fortgeführt. Hat der Versicherer die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag bereits vor dem Wechsel in den Basistarif ruhend gestellt, dauert die Ruhenszeit nach dem Wechsel in den Basistarif unverändert an. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers führt nicht zu einer Beendigung der Ruhenszeit.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 13. November 2012 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 6.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Feststellung, dass er und seine Familie bei dem Antragsgegner nicht mehr im Basistarif, sondern im ursprünglich vereinbarten Tarif versichert sind. Darüber hinaus begehrt er Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Erstattung von Heilbehandlungskosten.
Die Parteien verbindet mit Wirkung ab dem 1. Januar 1995 ein Krankenversicherungsvertrag. Mitversichert sind die Ehefrau des Antragstellers sowie die gemeinsamen fünf (ursprünglich sechs) Kinder. Hinsichtlich des Umfangs des vereinbarten Versicherungsschutzes wird auf den Versicherungsschein vom 14. Mai 2010 Bezug genommen (Bl. 9 – 13 d. A.).
Bereits Ende Januar 2010 geriet der Antragst[…]