Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterhaltzahlung – fiktives Einkommen, Mindestunterhalt, Berufsaufgabe

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 3 UF 160/02
Entscheidung vom 15.04.2003
Vorinstanz: Amtsgericht Frankfurt/M.-Höchst – Az.: 402 F 2180/01

In der Familiensache hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2003 am 15.04.2003 für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht- Frankfurt am Main vom 23.05.2002 (Aktenzeichen 402 F 2180/01) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert des Berufungsverfahrens 9.490.75 €.

Gründe :
Das Amtsgericht- Familiengericht- hat den Beklagten durch das angefochtene Urteil verurteilt Unterhalt für die gemeinschaftlichen Kinder M. und T., ab September 2000 zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils Bezug genommen. Das Amtsgericht – Familiengericht – ist davon ausgegangen, dass der Beklagte in der Lage ist, für beide Kinder den Mindestunterhalt zu zahlen. Der Beklagte habe sich nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes im Jahre 1998 nicht ausreichend bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden, um den Mindestunterhalt für seine Kinder abzusichern. Das Amtsgericht- Familiengericht- ist davon ausgegangen, dass der Beklagte sich ein fiktives Einkommen in Höhe von 2.500,- DM monatlich zurechnen lassen muss. Seine selbständige Tätigkeit als Kurierfahrer habe er aufgeben müssen, um den Mindestunterhalt nachhaltig zu sichern.
Der Beklagte trägt vor, dass er lediglich über einen Hauptschulabschluss verfüge und keine Berufsausbildung abgeschlossen habe. Die Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit sei ihm im übrigen nicht zumutbar, da er mit steigender Tendenz Gewinne mache. Im übrigen sei der Wechsel in die Selbständigkeit während des Zusammenlebens der Parteien und im Einvernehmen mit der Klägerin erfolgt.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv