OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Az.: 10 U 116/99
Verkündet am 18. Mai 2001
Vorinstanz: LG Trier – Az.: 6 O 245/98
URTEIL
– abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO –
In dem Rechtsstreit hat der 1O. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2001 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 24. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen der Nebenintervention hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger im Rahmen der bestehenden privaten Krankenversicherung über die – erstatteten – Kosten für privatärztliche Leistungen und stationäre Behandlung in den S………. Kliniken der Nebenintervenientin hinaus auch die Kosten der eingesetzten Aortenbifurkationsprothese zu erstatten.
Der Senat neigt allerdings dazu, die von der Berufungsbegründung im Einzelnen dargelegten Bedenken der Beklagten dagegen zu teilen, dass die betreffenden Kosten im Vertragsverhältnis zwischen den Parteien (nach MB/KK 94, den Tarifbedingungen und dem Tarif SM 6 der Beklagten) als erstattungsfähig versichert sind. Die Kosten der betreffenden Prothese, deren Verwendung eine neue Operationsmethode darstellt, dürften mangels entsprechender Berücksichtigung im Entgeltkatalog für Fallpauschalen und Sonderentgelte nicht über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinaus gesondert berechenbar sein und auch nicht als. Auslagenersatz nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GOÄ im Rahmen der gesonderten Berechnung ärztlicher Wahlleistungen angesetzt werden können.
Die Beklagte ist unabhängig hiervon gleichwohl vertraglich verpflichtet, dem Kläger den auf die Rechnung des Chefarztes Prof. Dr. S…… (Bl. 24 d.A. mit Anschreiben B1. 23 d.A.) gezahlten Betrag von 14.766 DM für die Prothese zu ersetzen. Sie ist diesbezüglich aufgrund des gewohnheitsrechtlichen Rechtsinstituts der versicherungsvertraglichen Erfüllungshaftung einstandspflichtig (vgl. Prölss/Martin, WG, 26. Aufl. Rdnr. 29 ff. zu § 43; Römer/Lan[…]