Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 53/19 – Urteil vom 07.12.2021
Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin – das am 8. März 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens (Bundesgerichtshof, Az. IX ZR 67/20).
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin begeht Zahlungen aus einem Darlehensvertrag.
Im Frühjahr und Sommer 2014 fanden mehrere Gespräche über einen Immobilienerwerb zwischen dem Steuerberater und heutigen Geschäftsführer der Klägerin W. und dem Zeugen S., einem Kaufmann, statt. Mindestens zwei Firmen des Zeugen S. wurden seinerzeit von W. und seinem Büro steuerlich beraten. S. war seinerzeit geschäftsführender Gesellschafter der T. GmbH & Co. KG (im Folgenden „T.“). Die Firma war damals praktisch zahlungsunfähig, die Hauptgläubigerin Sch. hatte jedwede weitere finanzielle Unterstützung für die Entwicklung und Vermarktung eines ehemaligen Kasernengeländes „F.“ in S. eingestellt. Sowohl für seine Geschäfte als auch privat benötigte der Zeuge S. jedoch dringend Geld.
Zu einem Verkauf des direkt an der Schlei gelegenen und weitgehend unbebauten Grundstücks S-Str. 8 – 10 (im Folgenden „S.“), das Teil des Entwicklungsprojekts „F.“ war, war der Zeuge S. als damaliger Geschäftsführer der T. nur gegen Barzahlung von 50.000,00 € an ihn persönlich bereit. Diese Forderung sowie die prekäre finanzielle Situation von T. und des Zeugen S. war damals nicht nur W., sondern auch dem mit ihm befreundeten weiteren Kaufinteressenten, dem Immobilienkaufmann (und Zeugen) A. bekannt. Während letzterer die von S. begehrte Bargeldzahlung ablehnte, kam es zwischen W. und S. zu einer Verständigung über die gewünschte Barzahlung in Höhe von 50.000 € an S., wobei die genauen Modalitäten streitig sind.
Am 3. September 2014 kaufte der Geschäftsführer der Klägerin (zu 1/4 privat und zu 3/4 handelnd unter seiner Firma „RE GmbH“)[…]