Die längere Verwendung eines Gebrauchtwagens, der zum Zweck der Leistungssteigerung mit einem Chip-Tuning ausgestattet ist, kann den nicht ausräumbaren Verdacht erhöhten Verschleißes des Motors und anderer für den Fahrzeugbetrieb bedeutender Bauteile begründen. Ein solches Fahrzeug weist einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf. Der Mangel lässt sich nicht mit der Beseitigung des Chips oder Neuprogrammierung der Motorsteuerung beheben. Dadurch wird der Verdacht, dass die betriebswesentlichen Bauteile des Fahrzeugs durch die Vorbenutzung im getunten Zustand übermäßig verschlissen sind, nicht ausgeräumt (OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2012, Az.: I-28 U 186/10).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de LG Celle – Az.: 8 U 59/17 – Beschluss vom 22.05.2017 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 13. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Der Beschluss des Senats ist vorläufig vollstreckbar. Das landgerichtliche Urteil ist ohne […]