Oberlandesgericht Hamm
Az: I-13 U 33/11
Urteil vom 13.07.2011
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.11.2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen (12 O 116/10) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 20.041,63 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die durch die Vorsitzende mit Verfügung vom 18.04.2011 mitgeteilten Gründe Bezug genommen.
Auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 12.05.2011 führen zu keiner anderen Beurteilung.
Eine Schadensregulierung auf Neuwagenbasis schränkt das in § 249 BGB normierte Wirtschaftlichkeitsgebot ein und kommt deshalb nur im Ausnahmefall und nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in Betracht. Die ständige Rechtsprechung fordert ausdrücklich eine „erhebliche Beschädigung“ des Fahrzeugs (OLG Hamm, MDR 2002, 89; OLG Celle, NJW-RR 2003, 1381; KG, NJW-Spezial 2010, 682; BGH, NJW 2009, 3022).
Der Senat bleibt dabei, dass eine erhebliche Beschädigung des klägerischen Mercedes vorliegend nicht festgestellt werden kann. Die Reparatur des PKW hat hier keine Arbeiten an einem tragenden, für die Stabilität des Fahrzeuges bedeutsamen Teil erforderlich gemacht. Aus der Schadensbeschreibung des von dem Kläger in Auftrag gegebenen Privatgutachtens, welches insoweit auch nicht von ihm angegriffen wird, folgt vielmehr, dass das Fahrzeug ausschließlich im Heckbereich beschädigt wurde. Bei den be[…]