OLG München – Az.: 10 U 4672/13 – Urteil vom 19.01.2022
1. Auf die Berufung des Klägers vom 27.11.2013 wird das Endurteil des LG Deggendorf vom 30.10.2013 (Az. 2 O 517/07) in Nr. 2 und 4 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.748,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2007 zu zahlen.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 42.045,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2007 zu zahlen.
III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote des Klägers von 40 % zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 08.01.2005 noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht aufgrund Gesetztes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
IV. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Verzugsschaden in Höhe von 1.120,62 € zu zahlen.
V. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 13.668,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.400,18 € seit dem 03.05.2010 sowie aus weiteren 3.268,62 € seit dem 16.08.2011 zu zahlen.
VI. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 4.609,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.553,14 € seit dem 03.05.2010 sowie aus weiteren 1.056,34 € seit dem 16.08.2011 zu zahlen.
VII. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VIII. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 52 % und der Beklagte 48 %.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 60 % und der Beklagte 40 %.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 08.01.2005 gegen 11:30 Uhr auf der B 85 am sogenannten M. B., Landkreis R., geltend. Der Kläger saß als Beifahrer nichtangegurtet auf[…]