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Maskenpflicht im Umfeld von Geschäften außer Vollzug gesetzt – Corona-Pandemie

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 1932/20.NE – Beschluss vom 10.02.2021

§ 3 Abs. 2a Nr. 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2b) in der durch Art. 1 der Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b), berichtigt durch Verordnung vom 28. Januar 2021 (GV. NRW. S. 46), geänderten Fassung wird vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 6/7, der Antragsgegner zu 1/7.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin – bei dessen Auslegung der Senat davon ausgegangen ist, dass die Antragstellerin sich nach Außerkrafttreten der ursprünglich angegriffenen Vorschriften gegen die entsprechenden Regelungen aus der aktuell geltenden Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2b) in der durch Art. 1 der Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b), berichtigt durch Verordnung vom 28. Januar 2021 (GV. NRW. S. 46), geänderten Fassung (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) richten will –,

im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2a Nr. 1, 2, 3, 6, 8 und Abs. 7 sowie § 18 Abs. 2 Nr. 2 CoronaSchVO vorläufig auszusetzen,

hat nur im tenorierten Umfang Erfolg.

Er ist teilweise unzulässig, weil unstatthaft, soweit die Antragstellerin sich gegen § 18 Abs. 2 Nr. 2 CoronaSchVO wendet. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“ über die Gültigkeit einer Norm. Dies hat zur Folge, dass Rechtsvorschriften rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalts, wie § 18 Abs. 2 Nr. 2 CoronaSchVO, nicht der Prüfung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO und dem zugehörigen Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO unterliegen, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OWiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 847/20.NE -, juris, Rn. 75 f., m. w. N.

Der im Übrigen zulässige Antrag ist nur zu einem geringen Teil begründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Prüfungsmaßstab im Verfahren auf Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung sind z[…]


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