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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sachbeschädigung, § 303 StGB

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Informationen zur Strafanzeige wegen Sachbeschädigung, zum Tatbestand des § 303 StGB
I. Einleitung
Die „Schönheit“ mancher Sachbeschädigung liegt bekanntlich im Auge des Betrachters, strafbar ist sie jedoch gem. § 303 StGB in jedem Fall: die Rede ist von Graffiti, eine recht häufig vorzufindende, mehr oder minder künstlerisch anzumutende Form der Sachbeschädigung. Doch obwohl oftmals auch der gute Geschmack und mitunter gar der Sinn für Ästhetik dadurch verletzt werden, ist der alleinige Schutzzweck des § 303 Strafgesetzbuch (Sachbeschädigung) ausschließlich das Eigentum. Und fairerweise muss man dazu sagen, dass Graffitis bei weitem nicht die einzige Form der Sachbeschädigung darstellen. Nachfolgend präsentiert Ihnen die Strafrechtskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen alle Facetten des Straftatbestandes der Sachbeschädigung in der gebotenen Kürze.

Fremdes Eigentum muss man respektieren. Wenn man jedoch eine fremde Sache beschädigt oder gar zerstört, hat dies Folgen. Längst zählt auch die Unart der Graffitis an jeder Wand zu den Sachbeschädigungen. Symbolfoto: Mehaniq/Bigstock
II. § 303 – Die Tatbestandsvoraussetzungen der Sachbeschädigung gem. § 303 StGB im Einzelnen
In § 303 StGB heißt es:
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.
Wie bereits in der Einleitung festgestellt, ist das geschützte Rechtsgut des § 303 StGB ausschließlich das Eigentum. Dieses wird in Abs. 1 vor Tauglichkeitsminderungen und in Abs. 2 vor Veränderungen des Erscheinungsbildes (z.B. durch die eingangs erwähnten Graffitis) geschützt. Die Strafbarkeit des Versuchs ergibt sich sodann aus Abs. 3. Aufgrund des Strafrahmens („bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe“) lässt sich feststellen, dass es sich bei der Sachbeschädigung um ein Vergehen (s.[…]


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