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Rechtsanwälte Kotz GbR

Feststellungsinteresse der Ersatzpflicht künftigen Schadens bei unfallbedingt psychischen Störungen

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BGH, Az.: VI ZR 381/99, Urteil vom 16.01.2001
Auf die Revision der Kläger zu 2) und zu 3) wird das Teil- und Grundurteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. November 1999 insoweit aufgehoben, als die Anträge auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle Schäden der Kläger zu 2) und zu 3) mit einer Haftungsquote von 1/5 abgewiesen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand
Symbolfoto: kadmy/bigstock

Die Kläger machen Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 25. Mai 1994 geltend, bei welchem die Ehefrau des Klägers zu 1) und Mutter der Kläger zu 2) und zu 3) als Fahrerin eines PKW getötet wurde, nachdem sie nach links in eine bevorrechtigte Straße eingebogen und dort mit dem Kraftfahrzeug des Beklagten zu 1) zusammengestoßen war, dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2) war. Der im Jahre 1985 geborene Kläger zu 2) war Beifahrer im Wagen seiner Mutter; er wurde bei dem Unfall selbst verletzt und erlebte den Tod seiner Mutter mit. Der beim Unfallgeschehen nicht anwesende Kläger zu 3) ist 1980 geboren.

Die Kläger haben ein unfallursächliches, schuldhaft verkehrswidriges Verhalten des Beklagten zu 1) behauptet und die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz bezifferten materiellen Schadens, zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Kläger aus eigenem und aus ererbtem Recht, des weiteren zur Entrichtung von Schadensersatzrenten wegen entgangenen Unterhalts begehrt sowie die Feststellung der Pflicht der Beklagten beantragt, ihnen allen künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. Hinsichtlich des Feststellungsantrags haben die Kläger zu 2) und zu 3) auf psychische Störungen, insbesondere Depressionen, abgestellt, die sie durch den Unfalltod ihrer Mutter erlitten hätten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht durch Teil- und Grundurteil – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen – die Klageanträge hinsichtlich des bezifferten materiellen Schadensersat[…]


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