Arbeitszeitflexibilität vor betrieblichen Belangen: Wegweisendes Urteil zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf
In einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz wurde entschieden, dass eine Arbeitnehmerin ihren Anspruch auf Arbeitszeitverringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit durchsetzen konnte. Trotz des Widerspruchs des Arbeitgebers, der betriebliche Gründe geltend machte, befand das Gericht, dass diesen Gründen keine ausreichende Bedeutung zukommt, um den Wunsch der Klägerin nach einer reduzierten und neu verteilten Arbeitszeit abzulehnen. Das Gericht ordnete an, dass die Arbeitszeit der Klägerin auf 30 Stunden pro Woche reduziert und auf Montag bis Freitag, jeweils von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr, verteilt wird. Das Urteil betont die Möglichkeit der Arbeitnehmer, ihre Arbeitszeit im Einklang mit persönlichen Bedürfnissen anzupassen, sofern keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Arbeitszeitreduzierung und Neuverteilung: Eine Arbeitnehmerin beantragte erfolgreich die Verringerung ihrer Arbeitszeit auf 30 Stunden pro Woche und deren Verteilung auf Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr.
Betriebliche Gründe: Das Gericht wies die Argumentation des Arbeitgebers zurück, dass betriebliche Gründe einer Arbeitszeitverringerung und Neuverteilung entgegenstehen.
Organisationskonzept des Arbeitgebers: Das bestehende Organisationskonzept, das eine Doppelbesetzung jeder Schicht erforderte, wurde vom Gericht nicht als unveränderlich angesehen.
Möglichkeit der Umstrukturierung: Das Gericht sah Möglichkeiten für den Arbeitgeber, durch Umverteilung des Schichteinsatzes oder Einstellung einer Teilzeitkraft, die Arbeitszeitwünsche der Klägerin zu erfüllen.
Rechte der Arbeitnehmerin: Das Urteil unterstreicht die Rechte der Arbeitnehmerin auf Anpassung ihrer Arbeitszeiten, sofern keine signifikanten betrieblichen Hindernisse bestehen.
Mitbestimmung des Betriebsrats: Die Frage der Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Neuverteilung der Arbeitszeit wurde erörtert, wobei das Gericht feststellte, dass eine unwirksame Regelungsabrede der Klägerin nicht entgegengehalten werden kann.
Bedeutung für die Praxis: Dieses U[…]