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Fristlose Kündigung wegen Mitnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmen

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az.: 3 Sa 324/09, Urteil vom 13.01.2010

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 17.07.2009 – 2 Ca 723 c/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung aus Anlass eines vorgeworfenen Eigentumsdeliktes.

Der Kläger ist am ….1969 geboren, verheiratet und zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Mit Wirkung ab 01.01.1997 nahm er ein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten als Arbeiter in der Endmontage auf. Seine durchschnittliche monatliche Vergütung belief sich zuletzt auf 2.900,– EUR brutto.

Abgemahnt wurde der Kläger in dem mehr als 12 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnis bisher nicht.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie und beschäftigt 48 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Der Kündigung liegt ein Vorfall vom 27.03.2009 zugrunde, der auf folgendem Hintergrund beruht:

Im Arbeitsbereich des Klägers waren ca. 30 Jahre alte Werkbänke vorhanden, bestehend aus einer Holzplatte nebst Holzfüßen mit Verstrebungen und ein bis zwei Schubladen; ca. 3,60 m lang und ca. 1 m breit. Sie wurden im Jahre 2007 ausgetauscht und ausgesondert. Für die Mitarbeiter bestand die Gelegenheit, für private Zwecke Bedarf anzumelden. Von der Möglichkeit der Mitnahme – ob mit oder ohne Zahlung ist streitig – machte niemand Gebrauch. Daraufhin wurde eine der alten Werkbänke auseinandergeschweißt, zersägt und entsorgt. Da der hierfür verwandte Zeitaufwand unverhältnismäßig war und niemand Bedarf angemeldet hatte, wurden die anderen Werkbänke in einer Ecke des Arbeitsbereichs des Klägers in der Fertigungshalle zum Zwecke der Entsorgung zwischengelagert (Blatt 58 – 60 d. A.).

Im ersten Quartal des Jahres 2009 entstand beim Kläger eine private Nutzungsmöglichkeit eines Teils einer solchen Werkbank in seinem Schuppen. Aus diesem Grunde trat er sowohl an den jetzigen Fertigungsleiter der Beklagten, seinen direkten Vorgesetzten, den Zeugen S… B…, als auch an den die sogenannte Kaffeekasse führenden Betriebsratsvorsitzenden Herrn H… heran, um Bedarf anzumelden und die Mitnahmemöglichkeit absegnen zu lassen. Wie viele Gespräche wegen der Werkbank geführt wurden und welchen genauen Inhalt sie hatten, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist jedoch, dass in der Regel ein Lieferschein zur


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