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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Einbau einer Videoanlage

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Überwachung von Teilen des Gemeinschaftseigentums
AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980b C 1/19 WEG – Urteil vom 09.08.2019

In dem Rechtsstreit erkennt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Abteilung 980b –  auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2019 für Recht:

1. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 5. Dezember 2018 zu TOP 8 und 9 werden für ungültig erklärt.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gültigkeit von Beschlüssen betreffend eine Videoüberwachung.

Die Klägerin und die Beklagten sind Mitglieder der WEG. Auf der Eigentümerversammlung vom 1. November 2016 wurde bestandskräftig folgendes beschlossen:
„Beschlussantrag 1
Die Eigentümerversammlung beschließt, im Kellerflur eine Videoüberwachung unter folgenden Bedingungen installieren zu lassen:

1. Die Anlage soll aus einem Videorecorder (derselbe wie für die Garagen-Kameras) und einer Kamera bestehen gemäß Lageplan (Anlage 1 zum Protokoll).

2. Die Überwachung muss durch die Gemeinschaft erfolgen und die Bestimmungen des § 6b BDSG müssen eingehalten werden. Zum Auslesen der Videorecorder-Aufzeichnungen wird ein Fachbetrieb beauftragt. (…)

3. Die Installation (…) erfolgt, um Straftaten gegen das Gemeinschaftseigentum und gegen die Bewohner der Anlage abzuwehren und ggfs. aufzuklären.

4. Mit der Installation wird die Firma (…) beauftragt.
Beschlussantrag 2:
Die Eigentümerversammlung beschließt in der Garage eine Videoüberwachung unter folgenden Bedingungen installieren zu lassen:

1. Die Anlage soll aus einem Videorecorder (derselbe wie für die Kamera im Kellerflur) und drei Kameras bestehen gemäß Lageplan (Anlage 2 zum Protokoll).

2. Die Überwachung muss durch die Gemeinschaft erfolgen und die Bestimmungen des § 6b BDSG müssen eingehalten werden. Zum Auslesen der Videorecorder-Aufzeichnungen wird ein Fachbetrieb beauftragt. (…)

3. Die Installation (…) erfolgt, um Straftaten gegen das Gemeinschaftseigentum und gegen die Bewohner der Anlage abzuwehren und ggfs. aufzuklären.

4. Mit der Installation wird die Firma (…) beauftragt.“

Die vorgenahnten Geräte – Kameras und Auf[…]


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